Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Jänner 1990 über die Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1990

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-19
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11a Abs. 1, 2 und 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967, 595/1981, 564/1986, 614/1987 und 749/1988 wird verordnet:

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, BGBl. Nr. 642, für das Jahr 1990 mit 1,030 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß im Jahr 1990 auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Artikel II

Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1990 an die Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung des in der Verordnung BGBl. Nr. 46/1989 angeführten Betrages von 6 689 767 S mit 6 890 460 S festgestellt.

Artikel III

Die Beträge, die ab 1. Jänner 1990 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 46/1989 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1.

Im § 11 Abs. 2 statt 400 S mit 412 S;

2.

im § 12a Abs. 1 statt 9 981 S mit 10 280 S, statt 3 996 S mit 4 116 S.

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