Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. Jänner 1990 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1990
Bezugszeitraum: vgl. § 2
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 567/1985 und BGBl. Nr. 721/1988 wird verordnet:
Bezugszeitraum: vgl. § 2
§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, BGBl. Nr. 642, für das Kalenderjahr 1990 mit 1,030 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß auch für die Anpassung der Ausgleichstaxe nach § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes für das Kalenderjahr 1990 verbindlich.
§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu leistenden Ausgleichstaxe beträgt demnach für das Kalenderjahr 1990 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1 600 S (in Worten: eintausendsechshundert Schilling).
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