Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. Jänner 1990 über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 530/1979 und BGBl. Nr. 647/1982 wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Thomatal, Salzburg, einbezogen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1990 in Kraft.
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