Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. Februar 1990 über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Bezugszeitraum: vgl. § 4
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet:
Bezugszeitraum: vgl. § 4
§ 1. Für die sich aus der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern (§ 2 Abs. 2 AuslBG) festgesetzt.
Bezugszeitraum: vgl. § 4
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche festgesetzten Bundes- oder Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten vorgesehen ist, nach einvernehmlicher Befürwortung der in der Anlage angeführten Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.
Bezugszeitraum: vgl. § 4
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung” in Spalte 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß bei einzelnen Kontingenten anderes bestimmt ist.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1990.
Bezugszeitraum: vgl. § 4
Anlage
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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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