Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 26. Februar 1990 über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 1. Für die sich aus der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern (§ 2 AuslBG) festgesetzt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 2. (1) Die festgesetzten Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die festgesetzten Landesreserven werden nach Bedarf freigegeben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) (Merkmal „Beschränkung'' in Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen.
§ 4. Die Laufzeit der Kontingente einschließlich der Landesreserven ergibt sich aus der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) (Merkmal „Laufzeit'' in Spalte 3), und bezieht sich jeweils auf das Jahr 1990.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Anlage
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Kontingente
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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