Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 4. April 1990 über die Vergütung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Mitwirkung an der Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 63 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1987, des § 12 Abs. 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 613/1983 und des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 609/1987 wird verordnet:
Zur Abgeltung der aus der Mitwirkung an der Durchführung der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder einem anderen Bundesgesetz und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes erwachsenden Kosten wird für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eine Vergütung aus den nach diesen Gesetzen eingehobenen Beiträgen festgesetzt. Diese Vergütung beträgt ab dem Beitragsjahr 1990 1,00 vH der abgeführten Beiträge.