Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 20. April 1990 über die Führung von Verwendungsbezeichnungen
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 137 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, wird verordnet:
Verwendung im Inland
§ 1. Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung im Höheren Dienst gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 120/1989 festgestellt worden ist oder auf welche § 7 Abs. 2 der zitierten Verordnung anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.
§ 2. Der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten, die Sektionsleiter und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der Dienstklasse VIII sind - der Chef des Protokolls, der Direktor der Diplomatischen Akademie, die Leiter des Kabinetts des Bundesministers, des Völkerrechtsbüros, des Generalinspektorates, die Ständigen Vertreter bei den in Österreich ansässigen internationalen Organisationen und der Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' zu führen. Der Exekutivsekretär der „Verhandlungen über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen'' und der Administrator der „Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa'' haben für die Dauer dieser Verhandlungen die Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter'' zu führen. Der Direktor des Sekretariats der Donaukommission hat gleichfalls die Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter'' zu führen.
§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten, die Abteilungen gleichzuhalten sind, und - sofern die in der Folge Genannten Beamte der Dienstklassen VII oder VIII sind - der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Direktor der Diplomatischen Akademie, die stellvertretenden Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Pressesprecher des Bundesministers und die stellvertretenden Leiter des Generalinspektorates und des Völkerrechtsbüros haben die Verwendungsbezeichnung „Gesandter'' zu führen.
§ 4. (1) Beamte des Höheren Dienstes, auf die die §§ 2 und 3 nicht anzuwenden sind, haben während ihrer Verwendung im Inland in den Dienstklassen III, IV und V die Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär”, in den Dienstklassen VI und VII die Verwendungsbezeichnung „Legationsrat”, in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung „Gesandter” und in der Dienstklasse IX die Verwendungsbezeichnung „Botschafter” zu führen.
(2) Provisorische Beamte des Höheren Dienstes haben während ihrer Verwendung im Inland in der Dienstklasse III die Verwendungsbezeichnung „Attaché” zu führen.
Verwendung bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland
§ 5. Die mit der Leitung einer Vertretungsbehörde betrauten Beamten haben die ihrer Verwendung entsprechenden, im Beglaubigungsschreiben, im Einführungsschreiben oder in der Bestallungsurkunde angeführten Verwendungsbezeichnungen „außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter'', „außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister'', „Geschäftsträger'', „Generalkonsul'' oder „Konsul'' zu führen.
§ 6. (1) Die einer Vertretungsbehörde zugeteilten Beamten des Höheren Dienstes haben folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
in der während der Verwendung während der Verwendung
Dienstklasse bei einer diplomatischen bei einer konsularischen
Vertretungsbehörde Vertretungsbehörde
III Dritter Botschaftssekretär Vizekonsul
IV Zweiter Botschaftssekretär Vizekonsul
V Erster Botschaftssekretär Konsul
VI Botschaftsrat Konsul
VII Gesandter-Botschaftsrat Konsul
VIII Gesandter Generalkonsul
(2) Dem einer Vertretungsbehörde zugeteilten Beamten des Höheren Dienstes der Dienstklasse VII, der nach Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat'' zu führen hat, kann auf Antrag die Führung der Verwendungsbezeichnung „Gesandter'' bewilligt werden, wenn der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten dies in Anbetracht der Größenordnung der Vertretungsbehörde und der Bedeutung der von diesem Beamten wahrgenommenen Aufgaben für angemessen erachtet.
(3) Ist einer Vertretungsbehörde nur ein Beamter des Höheren Dienstes zugeteilt, so hat dieser, falls ihm keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt, bei einer diplomatischen Vertretungsbehörde die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär'', bei einer konsularischen Vertretungsbehörde die Verwendungsbezeichnung „Konsul'' zu führen.
(4) Sind einer konsularischen Vertretungsbehörde mehrere Beamte des Höheren Dienstes zugeteilt, so haben diese, soweit keine höhere Verwendungsbezeichnung in Betracht kommt, die Verwendungsbezeichnung „Konsul'' zu führen, wenn der Vertretungsbehörde ein Beamter des Gehobenen Dienstes zugeteilt ist, dem gemäß § 8 die Verwendungsbezeichnung „Konsul'' zukommt.
§ 7. (1) Die einer diplomatischen Vertretungsbehörde als Kanzler oder Stellvertreter des Kanzlers zugeteilten Beamten des Gehobenen Dienstes haben folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
in der während der Verwendung während der Verwendung
Dienstklasse als Kanzler als Stellvertreter
des Kanzlers
III Dritter Botschaftssekretär Attaché
IV Zweiter Botschaftssekretär Dritter Botschaftssekretär
V Erster Botschaftssekretär Zweiter Botschaftssekretär
VI Botschaftsrat Zweiter Botschaftssekretär
VII Botschaftsrat Zweiter Botschaftssekretär
Diese Verwendungsbezeichnungen sind jeweils mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)” zu führen.
(2) Beamte des Gehobenen Dienstes, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde weder als Spezialattaché noch als Kanzler oder Stellvertreter des Kanzlers zugeteilt sind, haben die Verwendungsbezeichnung „Attaché” mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)” zu führen.
(3) Ist einer diplomatischen Vertretungsbehörde außer dem Amtsleiter kein Beamter des Höheren Dienstes zugeteilt, hat der als Kanzler verwendete Beamte des Gehobenen Dienstes in der Dienstklasse III die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär”, in der Dienstklasse IV die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär” und in den Dienstklassen V, VI und VII die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär” zu führen.
§ 8. (1) Die einer konsularischen Vertretungsbehörde zugeteilten oder in der Konsularabteilung einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendeten Beamten des Gehobenen Dienstes haben in den Dienstklassen III und IV die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul'' und in den Dienstklassen V, VI und VII die Verwendungsbezeichnung „Konsul'' zu führen.
(2) Die mit der Leitung der Konsularabteilung einer Vertretungsbehörde betrauten Beamten des Gehobenen Dienstes haben in den Dienstklassen III und IV die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul'', in den Dienstklassen V und VI die Verwendungsbezeichnung „Konsul'' und in der Dienstklasse VII die Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul'' zu führen.
(3) Die als Kanzler an einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendeten Beamten des Gehobenen Dienstes, die zugleich konsularische Angelegenheiten wahrnehmen, haben die ihnen gemäß § 7 Abs. 1 zukommende Verwendungsbezeichnung in den Dienstklassen III und IV mit dem Zusatz „und Vizekonsul'' sowie in den Dienstklassen V, VI und VII mit dem Zusatz „und Konsul'' zu führen.
(4) Die einer diplomatischen Vertretungsbehörde als Stellvertreter des Kanzlers zugeteilten Beamten des Gehobenen Dienstes, die zugleich Konsularangelegenheiten wahrnehmen, haben die ihnen gemäß § 7 Abs. 1 zukommende Verwendungsbezeichnung mit dem Zusatz „und Vizekonsul'' zu führen.
§ 9. (1) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendet werden, haben in den Dienstklassen III und IV die Verwendungsbezeichnung „Attaché” und in der Dienstklasse V die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär” mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)” zu führen.
(2) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendet werden, haben in den Dienstklassen III und IV die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul” und in der Dienstklasse V die Verwendungsbezeichnung „Konsul” zu führen.
§ 10. Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde als Spezialattachés zugeteilt sind, haben in den Dienstklassen III, IV und V die Verwendungsbezeichnung „Presseattaché”, „Kulturattaché” oder „Sozialattaché”, in den Dienstklassen VI, VII und VIII die Verwendungsbezeichnung „Presserat”, „Kulturrat” oder „Sozialrat” zu führen.
§ 11. (1) Die mit der Leitung eines am Sitz einer Botschaft errichteten Kulturinstitutes betrauten Beamten haben in den Dienstklassen III, IV und V die Verwendungsbezeichnung „Kulturattaché” und in den Dienstklassen VI, VII und VIII die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat” jeweils mit dem Zusatz „Direktor des Österreichischen Kulturinstitutes” zu führen.
(2) Die einem am Sitz einer Botschaft errichteten Kulturinstitut zugeteilten Beamten des Höheren oder Gehobenen Dienstes, die mit der Vertretung des Leiters dieses Kulturinstitutes betraut sind, haben in den Dienstklassen III, IV und V die Verwendungsbezeichnung „Kulturattaché” und in den Dienstklassen VI, VII und VIII die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat” jeweils mit dem Zusatz „Stellvertretender Direktor des Österreichischen Kulturinstitutes” zu führen.
(3) Die einem am Sitz einer Botschaft errichteten Kulturinstitut zugeteilten weiteren Beamten des Höheren oder Gehobenen Dienstes haben unbeschadet ihrer Dienstklasse die Verwendungsbezeichnung „Kulturattaché” zu führen.
(4) Die mit der Leitung eines am Sitz eines Generalkonsulates errichteten Kulturinstitutes betrauten Beamten haben in den Dienstklassen III und IV die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul” und in den Dienstklassen V, VI, VII und VIII die Verwendungsbezeichnung „Konsul” jeweils mit dem Zusatz „Direktor des Österreichischen Kulturinstitutes” zu führen.
(5) Die einem am Sitz eines Generalkonsulates errichteten Kulturinstitut zugeteilten Beamten des Höheren oder Gehobenen Dienstes, die mit der Vertretung des Leiters dieses Kulturinstitutes betraut sind, haben in den Dienstklassen III und IV die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul” und in den Dienstklassen V, VI, VII und VIII die Verwendungsbezeichnung „Konsul” jeweils mit dem Zusatz „Stellvertretender Direktor des Österreichischen Kulturinstitutes” zu führen.
(6) Die einem am Sitz eines Generalkonsulates errichteten Kulturinstitut zugeteilten weiteren Beamten des Höheren oder Gehobenen Dienstes haben unbeschadet ihrer Dienstklasse die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul” zu führen.
§ 12. (1) Provisorische Beamte des Höheren Dienstes, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde zugeteilt sind, haben die Verwendungsbezeichnung „Attaché” zu führen. Provisorische Beamte des Gehobenen Dienstes, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde zugeteilt sind, haben die Verwendungsbezeichnung „Attaché” mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)” zu führen.
(2) Provisorische Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes, die einer konsularischen Vertretungsbehörde zugeteilt sind, haben die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul” zu führen.
§ 13. Bei der Notifikation und Übersetzung der Verwendungsbezeichnungen sowie allfälliger erläuternder Zusätze ist auf eine im Empfangsstaat bestehende besondere Übung Bedacht zu nehmen.
Verwendung im Inland oder Ausland als Delegationsleiter im Rahmen
internationaler Konferenzen oder Verhandlungen
§ 14. Beamten im Sinne des § 1, die der Dienstklasse VIII angehören und im Rahmen internationaler Konferenzen oder Verhandlungen im In- oder Ausland als Delegationsleiter verwendet werden, kann für die Dauer und ausschließlich für die Zwecke der Konferenz oder Verhandlungen die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' verliehen werden, wenn die Rücksichtnahme auf eine bestehende internationale Übung und die Bedeutung der Konferenz oder Verhandlungen dies erfordert.
Übergangsbestimmungen
§ 15. Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse VIII des Höheren auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister'' zu führen, sofern ihnen nach dieser Verordnung keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt.
Inkrafttreten
§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 114/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 103/1986 und 75/1987 außer Kraft.
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