Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. April 1990 betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 363/1989, wird verordnet:
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,98fache des um 25 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen 726/1000 und bei einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen 871,5/1000 der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 1).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. April 1990 in Kraft.