Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Grundsätze für die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG) und über Änderungen des Landarbeitsgesetzes 1984
Abkürzung
LFBAG
Dieses Bundesgesetz enthält Grundsatzbestimmungen, das unmittelbar anwendbare Bundesrecht ist ausdrücklich als solches bezeichnet.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
LFBAG
Artikel I
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Für die Regelung der Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft werden gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG folgende Grundsätze aufgestellt sowie sonstige Regelungen getroffen, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen:
Abkürzung
LFBAG
(Grundsatzbestimmungen)
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung der
Land- und Forstarbeiter gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, in der jeweils geltenden Fassung und
familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter § 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 fallen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15 Abs. 2.
(4) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 15) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15 Abs. 2.
(4) Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen gemäß § 15a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde.
(5) Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes
als Arbeitnehmer bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.
Abkürzung
LFBAG
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15 Abs. 2.
(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
(5) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes
bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.
ABSCHNITT 2
Berufsausbildung
§ 3. (1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung
in der Landwirtschaft,
in der ländlichen Hauswirtschaft,
im Gartenbau,
im Feldgemüsebau,
im Obstbau und in der Obstverwertung,
im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
in der Molkerei und Käsereiwirtschaft,
in der Pferdewirtschaft,
in der Fischereiwirtschaft,
in der Geflügelwirtschaft,
in der Bienenwirtschaft,
in der Forstwirtschaft,
in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.
ABSCHNITT 2
Berufsausbildung
§ 3. (1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung
in der Landwirtschaft,
im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement
im Gartenbau,
im Feldgemüsebau,
im Obstbau und in der Obstverwertung,
im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
in der Molkerei und Käsereiwirtschaft,
in der Pferdewirtschaft,
in der Fischereiwirtschaft,
in der Geflügelwirtschaft,
in der Bienenwirtschaft,
in der Forstwirtschaft,
in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.
Abkürzung
LFBAG
ABSCHNITT 2
Berufsausbildung
§ 3. (1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung
in der Landwirtschaft,
im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,
im Gartenbau,
im Feldgemüsebau,
im Obstbau und in der Obstverwertung,
im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
in der Pferdewirtschaft,
in der Fischereiwirtschaft,
in der Geflügelwirtschaft,
in der Bienenwirtschaft,
in der Forstwirtschaft,
in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,
in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.
§ 4. (1) Die Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
zum Meister, zur Meisterin.
(2) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.
Abkürzung
LFBAG
§ 4. (1) Die Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
zum Meister, zur Meisterin.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
ABSCHNITT 3
Ausbildung zum Facharbeiter
Ausbildung durch die Lehre
§ 5. (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 zweiter Satz um höchstens acht Wochen verkürzt werden.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß eine in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft oder eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeit unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der Praxiszeiten für diesen Lehrberuf anzurechnen ist.
ABSCHNITT 3
Ausbildung zum Facharbeiter
Ausbildung durch die Lehre
§ 5. (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.
(3) Lehrberufe, die auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch die Ausführungsgesetzgebung verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen hat die Ausführungsgesetzgebung nähere Bestimmungen zu erlassen.
(4) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs. 3 erfolgt, hat die Ausführungsgesetzgebung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall
Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder
in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten
ABSCHNITT 3
Ausbildung zum Facharbeiter
Ausbildung durch die Lehre
§ 5. (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.
(3) Lehrberufe, die auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch die Ausführungsgesetzgebung verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen hat die Ausführungsgesetzgebung nähere Bestimmungen zu erlassen.
(4) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs. 3 erfolgt, hat die Ausführungsgesetzgebung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall
Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder
in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten
(5) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, in welchem Ausmaß ein Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Lehrzeit anzurechnen ist.
Abkürzung
LFBAG
ABSCHNITT 3
Ausbildung zum Facharbeiter
Ausbildung durch die Lehre
§ 5. (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.
(3) Lehrberufe, die auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch die Ausführungsgesetzgebung verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen hat die Ausführungsgesetzgebung nähere Bestimmungen zu erlassen.
(4) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs. 3 erfolgt, hat die Ausführungsgesetzgebung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall
Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder
in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten
unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können.
(5) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, in welchem Ausmaß ein Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Lehrzeit anzurechnen ist.
(6) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.
Abkürzung
LFBAG
§ 6. (1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs zu besuchen. Die Ausführungsgesetzgebung hat für die Fachkurse eine Mindestdauer vorzuschreiben, die 120 Unterrichtsstunden in jedem Lehrjahr nicht unterschreiten darf.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses nicht möglich, so hat die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmen, durch welche Ausbildungsmaßnahmen dieser Fachkurs ersetzt werden kann.
§ 7. Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten acht Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes.
§ 7. (1) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.
(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
(3) Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes.
Abkürzung
LFBAG
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