Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO)
Abkürzung
AuslBVO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 wird verordnet:
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Personal des Internationalen Institutes für angewandte Systemanalyse (BGBl. Nr. 117/1973) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen dieses Institutes;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien;
die ausländischen Austauschlehrer und Sprachassistenten hinsichtlich ihrer Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten, sofern ihr Austausch im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen erfolgt;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird.
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Personal des Internationalen Institutes für angewandte Systemanalyse (BGBl. Nr. 117/1973) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen dieses Institutes;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten, sofern ihr Austausch im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen erfolgt, sowie an österreichischen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung im Rahmen von Austauschprogrammen;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastforscher an österreichischen Universitäten, an der Akademie der bildenden Künste oder an Kunsthochschulen;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastlehrer, Gastforscher oder Stipendiaten an folgenden Einrichtungen:
Österreichische Akademie der Wissenschaften, Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal, Geologische Bundesanstalt,
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Österreichisches Archäologisches Institut,
Institut für Österreichische Geschichtsforschung, Österreichische Nationalbibliothek,
Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GesmbH.,
Forschungsgesellschaft Joanneum GesmbH.,
Institut für die Wissenschaften vom Menschen,
Institut für Europäische Studien,
Institut für Höhere Studien und Wissenschaftliche Forschung, Österreichisches Ost- und Südosteuropa-Institut, Internationales Forschungszentrum für Kulturwissenschaften, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung, Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche, Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft-Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
Österreichische Forschungsgemeinschaft,
Institut für internationale Politik,
Österreichisches Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung,
Erwin Schrödinger Institut für Mathematische Physik,
Institut für Weltraummedizin,
Institut für Konfliktforschung,
Institut für Kybernetik,
Mikrostrukturzentrum,
Institut für den Donauraum.
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Personal des Internationalen Institutes für angewandte Systemanalyse (BGBl. Nr. 219/1981) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen dieses Institutes;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien und an der Danube International School GmbH.;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten, sofern ihr Austausch im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen erfolgt, sowie an österreichischen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung im Rahmen von Austauschprogrammen;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastforscher an österreichischen Universitäten, an der Akademie der bildenden Künste oder an Kunsthochschulen, auch im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der genannten Institutionen oder ihrer Teile;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastlehrer, Gastforscher oder Stipendiaten an folgenden Einrichtungen:
Österreichische Akademie der Wissenschaften, Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal,
Geologische Bundesanstalt,
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
Österreichisches Archäologisches Institut,
Institut für Österreichische Geschichtsforschung, Österreichische Nationalbibliothek,
Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GesmbH.,
Forschungsgesellschaft Joanneum GesmbH.,
Institut für die Wissenschaften vom Menschen,
Institut für Europäische Studien,
Institut für Höhere Studien und Wissenschaftliche Forschung, Österreichisches Ost- und Südosteuropa-Institut, Internationales Forschungszentrum für Kulturwissenschaften, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung, Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche, Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft-Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
Österreichische Forschungsgemeinschaft,
Institut für internationale Politik,
Österreichisches Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung,
Erwin Schrödinger Institut für Mathematische Physik,
Institut für Weltraummedizin,
Institut für Konfliktforschung,
Österreichische Studiengesellschaft für Kybernetik,
Mikrostrukturzentrum,
Institut für den Donauraum,
Wissenschaftliche Landesakademie für Niederösterreich in Krems, Forschungsinstitut für molekulare Pathologie GmbH., Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, International Helsinki Federation for Human Rights;
Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie.
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Personal des Internationalen Institutes für angewandte Systemanalyse (BGBl. Nr. 219/1981) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen dieses Institutes;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien und an der Danube International School GmbH.;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten, sofern ihr Austausch im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen erfolgt, sowie an österreichischen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung im Rahmen von Austauschprogrammen;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastforscher an österreichischen Universitäten, an der Akademie der bildenden Künste oder an Kunsthochschulen, auch im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der genannten Institutionen oder ihrer Teile;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastlehrer, Gastforscher oder Stipendiaten an folgenden Einrichtungen:
Österreichische Akademie der Wissenschaften, Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal,
Geologische Bundesanstalt,
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
Österreichisches Archäologisches Institut,
Institut für Österreichische Geschichtsforschung, Österreichische Nationalbibliothek,
Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GesmbH.,
Forschungsgesellschaft Joanneum GesmbH.,
Institut für die Wissenschaften vom Menschen,
Institut für Europäische Studien,
Institut für Höhere Studien und Wissenschaftliche Forschung, Österreichisches Ost- und Südosteuropa-Institut, Internationales Forschungszentrum für Kulturwissenschaften, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung, Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche, Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft-Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
Österreichische Forschungsgemeinschaft,
Institut für internationale Politik,
Österreichisches Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung,
Erwin Schrödinger Institut für Mathematische Physik,
Institut für Weltraummedizin,
Institut für Konfliktforschung,
Österreichische Studiengesellschaft für Kybernetik,
Mikrostrukturzentrum,
Institut für den Donauraum,
Wissenschaftliche Landesakademie für Niederösterreich in Krems, Forschungsinstitut für molekulare Pathologie GmbH., Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, International Helsinki Federation for Human Rights, Polnische Akademie der Wissenschaften - Wissenschaftliches Zentrum in Wien;
Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie.
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Personal des Internationalen Institutes für angewandte Systemanalyse (BGBl. Nr. 219/1981) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen dieses Institutes;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien und an der Danube International School GmbH.;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten, sofern ihr Austausch im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen erfolgt, sowie an österreichischen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung im Rahmen von Austauschprogrammen;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastforscher an österreichischen Universitäten, an der Akademie der bildenden Künste oder an Kunsthochschulen, auch im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der genannten Institutionen oder ihrer Teile;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastlehrer, Gastforscher oder Stipendiaten an folgenden Einrichtungen:
Österreichische Akademie der Wissenschaften, Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal,
Geologische Bundesanstalt,
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
Österreichisches Archäologisches Institut,
Institut für Österreichische Geschichtsforschung, Österreichische Nationalbibliothek,
Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GesmbH.,
Forschungsgesellschaft Joanneum GesmbH.,
Institut für die Wissenschaften vom Menschen,
Institut für Europäische Studien,
Institut für Höhere Studien und Wissenschaftliche Forschung, Österreichisches Ost- und Südosteuropa-Institut, Internationales Forschungszentrum für Kulturwissenschaften, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung, Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche, Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft-Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
Österreichische Forschungsgemeinschaft,
Institut für internationale Politik,
Österreichisches Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung,
Erwin Schrödinger Institut für Mathematische Physik,
Institut für Weltraummedizin,
Institut für Konfliktforschung,
Österreichische Studiengesellschaft für Kybernetik,
Mikrostrukturzentrum,
Institut für den Donauraum,
Wissenschaftliche Landesakademie für Niederösterreich in Krems, Forschungsinstitut für molekulare Pathologie GmbH., Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, International Helsinki Federation for Human Rights, Polnische Akademie der Wissenschaften - Wissenschaftliches Zentrum in Wien;
Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie;
Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine sechs Monate dauernde Tätigkeit als Au-Pair-Kraft, sofern diese Tätigkeit von der Gastfamilie der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt wurde und die Geschäftsstelle eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Anzeigebestätigung ist binnen zweier Wochen auszustellen, wenn die Au-Pair-Kraft erlaubt vermittelt wurde, sie in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-Pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit dem einer Au-Pair-Tätigkeit entspricht. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Wird die Ausstellung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist abgelehnt, ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden.
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof und an der American International School Salzburg;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst;
Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG);
Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine sechs Monate dauernde Tätigkeit als Au-Pair-Kraft, sofern diese Tätigkeit von der Gastfamilie der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt wurde und die Geschäftsstelle eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Anzeigebestätigung ist binnen zweier Wochen auszustellen, wenn die Au-Pair-Kraft erlaubt vermittelt wurde, sie in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-Pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit dem einer Au-Pair-Tätigkeit entspricht. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Wird die Ausstellung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist abgelehnt, ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden.
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof und an der American International School Salzburg;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2006)
Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG);
Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird.
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof und an der American International School Salzburg;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind, die zu pflegende Person Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, oder Pflegegeld gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer bzw. eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG);
Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird.
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof und an der American International School Salzburg;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind, die zu pflegende Person Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, oder Pflegegeld gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer bzw. eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG);
Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete der International Federation for Information Processing (IFIP), des Instituts für Chinesische Kultur – Taipei Wirtschafts- und Kulturbüro, der Internationalen Biathlon Union (IBU), des Internationalen Jagdrats (CIC), der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI), des Internationalen Presseinstituts (IPI) sowie der Partnerschaft für erneuerbare Energie und Energieeffizienz (Renewable Energy and Energy Efficiency Partnership – REEEP).
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der American International School Salzburg und an der Vienna Elementary School;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind, die zu pflegende Person Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, oder Pflegegeld gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer bzw. eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG);
Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete der International Federation for Information Processing (IFIP), des Instituts für Chinesische Kultur – Taipei Wirtschafts- und Kulturbüro, der Internationalen Biathlon Union (IBU), des Internationalen Jagdrats (CIC), der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI), des Internationalen Presseinstituts (IPI) sowie der Partnerschaft für erneuerbare Energie und Energieeffizienz (Renewable Energy and Energy Efficiency Partnership – REEEP).
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der American International School Salzburg und an der Vienna Elementary School;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind, die zu pflegende Person Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, oder Pflegegeld gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer bzw. eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG);
Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete der International Federation for Information Processing (IFIP), des Instituts für Chinesische Kultur – Taipei Wirtschafts- und Kulturbüro, der Internationalen Biathlon Union (IBU), des Internationalen Jagdrats (CIC), der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI), des Internationalen Presseinstituts (IPI) sowie der Partnerschaft für erneuerbare Energie und Energieeffizienz (Renewable Energy and Energy Efficiency Partnership – REEEP), des International Peace Institute (IPI), des World Institute for Nuclear Security (WINS), des Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP) und des Vienna Economic Forum (VEF);
Staatsangehörige von Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, die Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen dieser Staaten sind, sofern sie mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben und sofern österreichische StaatsbürgerInnen in Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
Staatsangehörige von Australien und Neuseeland, die das 18. Lebensjahr vollendet und 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens sechsmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in Australien bzw. in Neuseeland jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der American International School Salzburg und an der Vienna Elementary School;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind, die zu pflegende Person Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, oder Pflegegeld gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer bzw. eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG);
Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete der International Federation for Information Processing (IFIP), des Instituts für Chinesische Kultur – Taipei Wirtschafts- und Kulturbüro, der Internationalen Biathlon Union (IBU), des Internationalen Jagdrats (CIC), der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI), des Internationalen Presseinstituts (IPI) sowie der Partnerschaft für erneuerbare Energie und Energieeffizienz (Renewable Energy and Energy Efficiency Partnership – REEEP), des International Peace Institute (IPI), des World Institute for Nuclear Security (WINS), des Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP) und des Vienna Economic Forum (VEF);
AusländerInnen, die Ehegatten, eingetragene PartnerInnen oder ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen von Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika in der Republik Österreich sind und die mit diesen Mitgliedern im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben, sofern die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen in Australien, Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung in diesen Staaten aufnehmen dürfen.
Staatsangehörige von Australien und Neuseeland, die das 18. Lebensjahr vollendet und 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens sechsmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in Australien bzw. in Neuseeland jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der American International School Salzburg und an der Vienna Elementary School;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind, die zu pflegende Person Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG);
Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete der International Federation for Information Processing (IFIP), des Instituts für Chinesische Kultur – Taipei Wirtschafts- und Kulturbüro, der Internationalen Biathlon Union (IBU), des Internationalen Jagdrats (CIC), der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI), des Internationalen Presseinstituts (IPI) sowie der Partnerschaft für erneuerbare Energie und Energieeffizienz (Renewable Energy and Energy Efficiency Partnership – REEEP), des International Peace Institute (IPI), des World Institute for Nuclear Security (WINS), des Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP) und des Vienna Economic Forum (VEF);
AusländerInnen, die Ehegatten, eingetragene PartnerInnen oder ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen von Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika in der Republik Österreich sind und die mit diesen Mitgliedern im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben, sofern die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen in Australien, Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung in diesen Staaten aufnehmen dürfen.
Staatsangehörige von Australien, der Republik Korea und von Neuseeland, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens sechsmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in diesen Staaten jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der American International School Salzburg und an der Vienna Elementary School;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind, die zu pflegende Person Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG);
Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete der International Federation for Information Processing (IFIP), des Instituts für Chinesische Kultur – Taipei Wirtschafts- und Kulturbüro, der Internationalen Biathlon Union (IBU), des Internationalen Jagdrats (CIC), der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI), des Internationalen Presseinstituts (IPI) sowie der Partnerschaft für erneuerbare Energie und Energieeffizienz (Renewable Energy and Energy Efficiency Partnership – REEEP), des International Peace Institute (IPI), des World Institute for Nuclear Security (WINS), des Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP) und des Vienna Economic Forum (VEF);
Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) von Argentinien, Australien, Indien, Israel, Kanada, Südafrika und den Vereinigten Staaten von Amerika in der Republik Österreich, die mit diesen Mitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben, sofern auch die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) in Argentinien, Australien, Indien, Israel, Kanada, Südafrika und den Vereinigten Staaten von Amerika - jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit - unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung in diesen Staaten aufnehmen dürfen; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung;
Staatsangehörige von Australien, der Republik Korea und von Neuseeland, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens sechsmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in diesen Staaten jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der American International School Salzburg und an der Vienna Elementary School;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind, die zu pflegende Person Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG);
Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete der International Federation for Information Processing (IFIP), des Instituts für Chinesische Kultur – Taipei Wirtschafts- und Kulturbüro, der Internationalen Biathlon Union (IBU), des Internationalen Jagdrats (CIC), der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI), des Internationalen Presseinstituts (IPI) sowie der Partnerschaft für erneuerbare Energie und Energieeffizienz (Renewable Energy and Energy Efficiency Partnership – REEEP), des International Peace Institute (IPI), des World Institute for Nuclear Security (WINS), des Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP) und des Vienna Economic Forum (VEF);
Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) von Argentinien, Australien, Indien, Israel, Kanada, Südafrika und den Vereinigten Staaten von Amerika in der Republik Österreich, die mit diesen Mitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben, sofern auch die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) in Argentinien, Australien, Indien, Israel, Kanada, Südafrika und den Vereinigten Staaten von Amerika – jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit – unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung in diesen Staaten aufnehmen dürfen; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung;
Staatsangehörige von Australien, der Republik Korea und von Neuseeland sowie Personen mit einem von den zuständigen Behörden in Chinesisch Taipeh oder in Hongkong ausgestellten Reisepass, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens sechsmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in diesen Staaten und Gebieten jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School und an der Amadeus International School Vienna;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind, die zu pflegende Person Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG);
Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete der International Federation for Information Processing (IFIP), des Instituts für Chinesische Kultur – Taipei Wirtschafts- und Kulturbüro, der Internationalen Biathlon Union (IBU), des Internationalen Jagdrats (CIC), der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI), des Internationalen Presseinstituts (IPI) sowie der Partnerschaft für erneuerbare Energie und Energieeffizienz (Renewable Energy and Energy Efficiency Partnership – REEEP), des International Peace Institute – Internationales Friedensinstitut (IPI) , des World Institute for Nuclear Security (WINS), des Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP), des Vienna Economic Forum (VEF), der International Union of Forest Research Organisations (IUFRO), Sustainable Energy for All (SE4All), Ground Truth Solutions und des World Public Forum – Dialogue of Civilizations (WPFDC);
Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) von Argentinien, Australien, Brasilien, Indien, Israel, Mexiko, Kanada, Südafrika, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika in der Republik Österreich, die mit diesen Mitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben, sofern auch die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) in Argentinien, Australien, Brasilien, Indien, Israel, Mexiko, Kanada, Südafrika, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika – jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit – unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung in diesen Staaten aufnehmen dürfen; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung;
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, der Republik Korea und von Neuseeland sowie Personen mit einem von den zuständigen Behörden in Chinesisch Taipeh oder in Hongkong ausgestellten Reisepass, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens sechsmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in diesen Staaten und Gebieten jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
Staatsangehörige der Volksrepublik China, die nachweislich ausgebildete Spezialitätenköche/köchinnen in der gehobenen Gastronomie sind, für eine Beschäftigung als Spezialitätenkoch/köchin in der gehobenen Gastronomie über einen Zeitraum von längstens drei Jahren, sofern österreichische Staatsbürger/innen in der Volksrepublik China auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
Abkürzung
AuslBVO
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School und an der Amadeus International School Vienna;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;
Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;
ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind, die zu pflegende Person Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;
Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG);
Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird;
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegt;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete der International Federation for Information Processing (IFIP), des Instituts für Chinesische Kultur – Taipei Wirtschafts- und Kulturbüro, der Internationalen Biathlon Union (IBU), des Internationalen Jagdrats (CIC), der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI), des Internationalen Presseinstituts (IPI) sowie der Partnerschaft für erneuerbare Energie und Energieeffizienz (Renewable Energy and Energy Efficiency Partnership – REEEP), des International Peace Institute – Internationales Friedensinstitut (IPI) , des World Institute for Nuclear Security (WINS), des Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP), des Vienna Economic Forum (VEF), der International Union of Forest Research Organisations (IUFRO), Sustainable Energy for All (SE4All), Ground Truth Solutions und des World Public Forum – Dialogue of Civilizations (WPFDC);
Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) von Argentinien, Australien, Brasilien, Indien, Israel, Mexiko, Kanada, Südafrika, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika in der Republik Österreich, die mit diesen Mitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben, sofern auch die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) in Argentinien, Australien, Brasilien, Indien, Israel, Mexiko, Kanada, Südafrika, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika – jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit – unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung in diesen Staaten aufnehmen dürfen; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung;
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, der Republik Korea und von Neuseeland sowie Personen mit einem von den zuständigen Behörden in Chinesisch Taipeh oder in Hongkong ausgestellten Reisepass, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens sechsmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in diesen Staaten und Gebieten jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
Staatsangehörige der Volksrepublik China, die nachweislich ausgebildete Spezialitätenköche/köchinnen in der gehobenen Gastronomie sind, für eine Beschäftigung als Spezialitätenkoch/köchin in der gehobenen Gastronomie über einen Zeitraum von längstens drei Jahren, sofern österreichische Staatsbürger/innen in der Volksrepublik China auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen;
AusländerInnen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, hinsichtlich der Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten gemäß § 1 Abs. 1 des Dienstleistungsscheckgesetzes (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005.
Abkürzung
AuslBVO
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
Abkürzung
AuslBVO
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
(2) § 1 Z 4, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 729/1993 treten mit 1. November 1993 in Kraft.
Abkürzung
AuslBVO
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
(2) § 1 Z 4, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 729/1993 treten mit 1. November 1993 in Kraft.
(3) § 1 Z 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
Abkürzung
AuslBVO
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
(2) § 1 Z 4, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 729/1993 treten mit 1. November 1993 in Kraft.
(3) § 1 Z 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(4) § 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 405/2006 tritt mit 1. November 2006 in Kraft.
Abkürzung
AuslBVO
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
(2) § 1 Z 4, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 729/1993 treten mit 1. November 1993 in Kraft.
(3) § 1 Z 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(4) § 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 405/2006 tritt mit 1. November 2006 in Kraft.
(5) § 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 367/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Abkürzung
AuslBVO
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
(2) § 1 Z 4, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 729/1993 treten mit 1. November 1993 in Kraft.
(3) § 1 Z 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(4) § 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 405/2006 tritt mit 1. November 2006 in Kraft.
(5) § 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 367/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(6) § 1 Z 2, 12,13,14 und 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2016 tritt mit 15. Juli 2016 in Kraft.
Abkürzung
AuslBVO
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
(2) § 1 Z 4, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 729/1993 treten mit 1. November 1993 in Kraft.
(3) § 1 Z 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(4) § 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 405/2006 tritt mit 1. November 2006 in Kraft.
(5) § 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 367/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(6) § 1 Z 2, 12,13,14 und 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2016 tritt mit 15. Juli 2016 in Kraft.
(7) § 1 Z 15 und Z 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2017 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.