Kundmachung des Bundeskanzlers vom 15. Mai 1990 betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Italien am 11. Jänner 1990 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBl. Nr. 428/1977, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 160/1988) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Italien
nachstehende Änderungen der Anhänge notifiziert:
(Übersetzung)
ANHÄNGE ZUM ABKOMMEN
ANHANG III
Österreich - Italien
Der geltende Wortlaut wird duch folgenden ersetzt: Abkommen über
Soziale Sicherheit vom 21. Jänner 1981.
Italien - Schweiz
Der geltende Wortlaut wird wie folgt ergänzt:
Abkommen vom 12. Dezember 1978 über den finanziellen Ausgleich auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger.
Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 zum Abkommen vom 14. Dezember 1962.
Der folgende Wortlaut wird eingefügt:
Italien - Liechtenstein
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 11. November 1976.
Italien - Norwegen
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Juni 1959.
Italien - Spanien
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. Oktober 1979.
Italien - Schweden
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. September 1979.
ANHANG V
Im Teil I wird der folgende Wortlaut eingefügt:
Österreich - Italien
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. Jänner 1981.
Italien - Spanien
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. Oktober 1979.
Italien - Schweden
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. September 1979.
ANHANG VI
Italien
Der folgende Wortlaut wird eingefügt:
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
Pension für Zivilbehinderte, Blinde und Taubstumme.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
Sozialpension.
ANHÄNGE ZUR ZUSATZVEREINBARUNG
ANHANG 2
Italien
Der geltende Wortlaut wird durch folgenden ersetzt:
Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
A. Sachleistungen
a) Krankheit,
Mutterschaft,
Tuberkulose,
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel im allgemeinen:
Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel bei Arbeitsunfällen:
B. Geldleistungen
Krankheit, Tuberkulose, Mutterschaft:
Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:
Invalidität, Alter, Tod
A. Arbeitnehmer
Im allgemeinen (einschließlich bestimmter Gruppen von selbständigen Erwerbstätigen):
bei Bühnenarbeitnehmern:
bei leitenden Angestellten der gewerblichen Unternehmen:
bei Journalisten:
B. Selbständig Erwerbstätige
Die in Betracht kommenden Versicherungseinrichtungen.
Sterbegeld
Arbeitslosigkeit
Im allgemeinen:
bei Journalisten:
Familienbeihilfen
Wie in Ziffer 4.
Wie in Ziffer 4.
ANHANG 3
Italien
Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose
A. Sachleistungen
Die für das Gebiet zuständige lokale Verwaltungsstelle für Gesundheitswesen;
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: die Außenstellen der INAIL: für Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel.
B. Geldleistungen
Staatliche Anstalt für Sozialvorsorge, Außenstellen: für Krankheit, Mutterschaft und Tuberkulose;
Staatliche Unfallversicherungsanstalt, Provinzialstellen: für Renten oder Pensionen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Invalidität, Alter, Tod
ANHANG 4
Italien
Krankheit, Tuberkulose, Mutterschaft, Arbeitsunfälle
A. Sachleistungen
Gesundheitsministerium, Rom.
B. Geldleistungen
Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose
Körperersatzstücke und größere Hilfsmittel sowie Geldleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL), Generaldirektion, Rom.
ANHANG 5
Österreich - Italien
Vereinbarung vom 21. Jänner 1981 zur Durchführung des Abkommens
über soziale Sicherheit vom 21. Jänner 1981.
Italien - Schweiz
Der geltende Wortlaut wird hinsichtlich der zweitgenannten
Vereinbarung geändert und wie folgt ergänzt:
Verwaltungsvereinbarung vom 25. Februar 1974 über die Durchführung der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969.
Verwaltungsvereinbarung vom 30. Jänner 1982 über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung über Soziale Sicherheit vom 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963.
Der folgende Wortlaut wird eingefügt:
Italien - Liechtenstein
Verwaltungsvereinbarung vom 11. Jänner 1980 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 11. November 1976.
Italien - Spanien
Verwaltungsvereinbarung vom 30. Oktober 1979 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 30. Oktober 1979.
Italien - Schweden
Verwaltungsvereinbarung vom 25. Oktober 1982 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. September 1979.
ANHANG 6
Der folgende Wortlaut wird eingefügt:
Italien
Banca Nazionale del Lavoro (Staatliche Bank der Arbeit), Rom.
ANHANG 7
Italien
Der geltende Wortlaut der Ziffern 2, 4 und 7 wird durch folgenden
ersetzt:
Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1, des Artikels 14 Absätze 2 und 3, des Artikels 22 Absatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1:
Bei Anwendung des Artikels 63 Absatz 1:
Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:
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