Verordnung der Bundesregierung vom 12. Juni 1990 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage nach dem Pensionsgesetz 1965 (2. Ergänzungszulagenverordnung 1990)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-07-01
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 705/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1989, der §§ 106 und 124 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1989, und des § 114 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1989 wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 705/1991

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt

1.

für den Beamten 5 574 S und erhöht sich für den Ehegatten, der bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 2 410 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 595 S;

2.

für den überlebenden Ehegatten 5 574 S und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Haushaltszulage gebührt, um 595 S;

3.

für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 2 081 S und nach diesem Zeitpunkt 3 697 S;

4.

für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 3 127 S und nach diesem Zeitpunkt 5 574 S;

5.

für einen früheren Ehegatten 5 574 S.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 705/1991

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

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