Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Landeshöchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt werden (Landeshöchstzahlenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13a Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 wird verordnet:
§ 1. Zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes werden Landeshöchstzahlen für das Jahr 1991 wie folgt festgesetzt:
Burgenland 4 000
Kärnten 9 000
Niederösterreich 36 000
Oberösterreich 37 000
Salzburg 20 000
Steiermark 15 000
Tirol 22 500
Vorarlberg 18 500
Wien 122 000
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
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