Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. April 1990 über Beschränkungen des Inverkehrsetzens und des Herstellens, des Verwendens sowie über die Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Asbestverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-06-27
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 6 und 20 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt, vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und hinsichtlich der übrigen Betriebe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 8, BGBl. II Nr. 477/2003 und

§ 21 Abs. 9, BGBl. II Nr. 253/2001.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 6 und 20 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1989 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt, vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und hinsichtlich der übrigen Betriebe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern der Serpentingruppe, das ist

Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5

und der Amphibolgruppe, das sind

Aktinolith, CAS-Nr. 13768-00-8,

Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5,

Anthophyllit, CAS-Nr. 17068-78-9,

Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4 und Tremolit, CAS-Nr. 14567-73-8.

(2) Asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne dieser Verordnung sind solche, die mehr als 0,1 Masseprozent Asbest enthalten.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 8, BGBl. II Nr. 477/2003 und

§ 21 Abs. 9, BGBl. II Nr. 253/2001.

Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern der Serpentingruppe, das ist

Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5

und der Amphibolgruppe, das sind

Aktinolith, CAS-Nr. 13768-00-8,

Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5,

Anthophyllit, CAS-Nr. 17068-78-9,

Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4 und Tremolit, CAS-Nr. 14567-73-8.

(2) Asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne dieser Verordnung sind solche, die mehr als 0,1 Masseprozent Asbest enthalten.

Verbot des Herstellens, Inverkehrsetzens oder der Verwendung

bestimmter asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren

§ 2. (1) Produkte, die amphibolasbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten, dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden.

(2) Folgende Produkte, die chrysotilasbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten, dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden:

1.

Spielwaren;

2.

Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigaretten- oder Zigarrenspitzen;

3.

Anstrichmittel;

4.

Kitte, Klebstoffe;

5.

sonstige Gebrauchsgegenstände im Sinne des § 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, ausgenommen Rohre für Trinkwasserleitungen;

6.

katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in diese eingebaut sind;

7.

Stoffe und Zubereitungen in Pulverform, die im Einzelhandel abgegeben werden;

8.

Stoffe oder Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen;

9.

faserverstärkte Polymere und Asphalte;

10.

Mörtel- und Spachtelmassen;

11.

Boden- und Straßenbeläge;

12.

Filter und Filterhilfsmittel mit Ausnahme von Diaphragmen für Elektrolyseprozesse;

13.

Leichtbauplatten (Raumgewicht 1,0 g/cm3);

14.

Isoliermaterialien oder Dämmstoffe (zB Filze, Papiere, Pappen) für

a)

Brandschutz,

b)

Schallschutz,

c)

Wärmeschutz,

d)

Kälteschutz,

e)

Feuchtigkeitsschutz;

15.

Hitzeschutzkleidung für Temperaturen unter 500 Grad Celsius;

16.

Dichtungen und Packungen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird;

17.

Reibbeläge für Maschinen und Industrieanlagen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(3) Der für die Vollziehung des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Bundesminister hat gemäß § 24 Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes für bestimmte Anwendungen und Produktgruppen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung mit Bescheid zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden und der Hersteller oder Importeur eines asbesthaltigen Produktes mit einem Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfstelle darlegt, daß nach dem Stand der Technik gesundheitlich weniger bedenkliche oder unbedenkliche Ersatzstoffe nicht verfügbar sind oder auf Grund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile verwendet werden können.

(4) Die Gutachten gemäß Abs. 3 dürfen im Zeitpunkt ihrer Vorlage beim zuständigen Bundesminister nicht älter als sechs Monate sein. Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf eine drei Jahre nicht überschreitende Zeitdauer zu befristen.

(5) Asbesthaltige Produkte, für die gemäß Abs. 3 Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen auch hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.

(6) Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens von Gebrauchsgegenständen auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie Verbote oder Beschränkungen auf Grund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, werden nicht berührt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 8, BGBl. II Nr. 477/2003 und

§ 21 Abs. 9, BGBl. II Nr. 253/2001.

Verbot des Herstellens, Inverkehrsetzens oder der Verwendung

bestimmter asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren

§ 2. (1) Produkte, die amphibolasbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten, dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden.

(2) Folgende Produkte, die chrysotilasbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten, dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden:

1.

Spielwaren;

2.

Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigaretten- oder Zigarrenspitzen;

3.

Anstrichmittel;

4.

Kitte, Klebstoffe;

5.

sonstige Gebrauchsgegenstände im Sinne des § 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, ausgenommen Rohre für Trinkwasserleitungen;

6.

katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in diese eingebaut sind;

7.

Stoffe und Zubereitungen in Pulverform, die im Einzelhandel abgegeben werden;

8.

Stoffe oder Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen;

9.

faserverstärkte Polymere und Asphalte;

10.

Mörtel- und Spachtelmassen;

11.

Boden- und Straßenbeläge;

12.

Filter und Filterhilfsmittel mit Ausnahme von Diaphragmen für Elektrolyseprozesse;

13.

Leichtbauplatten (Raumgewicht 1,0 g/cm3);

14.

Isoliermaterialien oder Dämmstoffe (zB Filze, Papiere, Pappen) für

a)

Brandschutz,

b)

Schallschutz,

c)

Wärmeschutz,

d)

Kälteschutz,

e)

Feuchtigkeitsschutz;

15.

Hitzeschutzkleidung für Temperaturen unter 500 Grad Celsius;

16.

Dichtungen und Packungen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird;

17.

Reibbeläge für Maschinen und Industrieanlagen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Arbeit und Soziales das Herstellen, Inverkehrsetzen oder Verwenden von bestimmten asbesthaltigen Zubereitungen oder Fertigwaren mit Bescheid zuzulassen, insoweit die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden und unvertretbare Gefährdungen der Umwelt oder unmittelbare schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen auszuschließen sind, wenn der Hersteller oder Importeur eines asbesthaltigen Produkts mit einem Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfstelle darlegt, daß nach dem Stand der Technik gesundheitlich weniger bedenkliche oder unbedenkliche Ersatzstoffe nicht verfügbar sind oder auf Grund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile verwendet werden können.

(4) Die Gutachten gemäß Abs. 3 dürfen im Zeitpunkt ihrer Vorlage beim zuständigen Bundesminister nicht älter als sechs Monate sein. Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf eine drei Jahre nicht überschreitende Zeitdauer zu befristen.

(5) Asbesthaltige Produkte, für die gemäß Abs. 3 Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen auch hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.

(6) Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens von Gebrauchsgegenständen auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie Verbote oder Beschränkungen auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 und die dazu erlassenen Verordnungen, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, werden nicht berührt.

Bremsanlagen und Kupplungen von Fahrzeugen

§ 3. (1) Asbesthaltige Brems- oder Kupplungsbeläge für Fahrzeuge dürfen nicht mehr in Verkehr gesetzt werden, wenn es technisch möglich und verkehrsrechtlich zulässig ist, hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertige asbestfreie Beläge zu verwenden und diese Beläge angeboten werden.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie veröffentlicht einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' eine Liste der Fahrzeugtypen, für die asbestfreie Beläge angeboten werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 8, BGBl. II Nr. 477/2003 und

§ 21 Abs. 9, BGBl. II Nr. 253/2001.

Bremsanlagen und Kupplungen von Fahrzeugen

§ 3. (1) Asbesthaltige Brems- oder Kupplungsbeläge für Fahrzeuge dürfen nicht mehr in Verkehr gesetzt werden, wenn es technisch möglich und verkehrsrechtlich zulässig ist, hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertige asbestfreie Beläge zu verwenden und diese Beläge angeboten werden.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie veröffentlicht einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' eine Liste der Fahrzeugtypen, für die asbestfreie Beläge angeboten werden.

Asbestzementprodukte

§ 4. (1) Asbesthaltige Faserzementprodukte für den Hochbaubereich und für den Tiefbaubereich (Platten mit einem Raumgewicht größer oder gleich 1,0 g/cm3 für Innenräume, Fassaden und Dächer, Formstücke sowie Rohre), bei denen mangels einer entsprechenden Vorkonfektionierung eine Bearbeitung mit Maschinen oder Geräten notwendig ist, dürfen vom Hersteller, Importeur oder Händler an Verarbeiter oder Letztabnehmer nur abgegeben werden, wenn die Bearbeitung und Verlegung durch gewerberechtlich befugte Personen erfolgt.

(2) Asbesthaltige Faserzementplatten für Dächer oder Fassaden, die einer Abwitterung unterliegen, dürfen ab 1. Juli 1990 nur mit einer asbestfreien Deckschicht hergestellt und in Verkehr gesetzt werden. Diese Anforderung ist jedenfalls erfüllt bei Produkten, die den ÖNORMEN B 3421 (Faserzement-Dachplatten) oder B 3422 (Faserzement-Wellplatten), beide ausgegeben am 1. Juni 1988, erhältlich beim Österr. Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, entsprechen.

(3) Ab 1. Jänner 1994 ist das Inverkehrsetzen von Asbestzementprodukten für den Hochbaubereich (Platten mit einem Raumgewicht größer oder gleich 1,0 g/cm3 für Innenräume, Fassaden und Dächer sowie Formstücke) verboten.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 8, BGBl. II Nr. 477/2003 und

§ 21 Abs. 9, BGBl. II Nr. 253/2001.

Asbestzementprodukte

§ 4. (1) Asbesthaltige Faserzementprodukte für den Hochbaubereich und für den Tiefbaubereich (Platten mit einem Raumgewicht größer oder gleich 1,0 g/cm3 für Innenräume, Fassaden und Dächer, Formstücke sowie Rohre), bei denen mangels einer entsprechenden Vorkonfektionierung eine Bearbeitung mit Maschinen oder Geräten notwendig ist, dürfen vom Hersteller, Importeur oder Händler an Verarbeiter oder Letztabnehmer nur abgegeben werden, wenn die Bearbeitung und Verlegung durch gewerberechtlich befugte Personen erfolgt.

(2) Asbesthaltige Faserzementplatten für Dächer oder Fassaden, die einer Abwitterung unterliegen, dürfen ab 1. Juli 1990 nur mit einer asbestfreien Deckschicht hergestellt und in Verkehr gesetzt werden. Diese Anforderung ist jedenfalls erfüllt bei Produkten, die den ÖNORMEN B 3421 (Faserzement-Dachplatten) oder B 3422 (Faserzement-Wellplatten), beide ausgegeben am 1. Juni 1988, erhältlich beim Österr. Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, entsprechen.

(3) Ab 1. Jänner 1994 ist das Inverkehrsetzen von Asbestzementprodukten für den Hochbaubereich (Platten mit einem Raumgewicht größer oder gleich 1,0 g/cm3 für Innenräume, Fassaden und Dächer sowie Formstücke) verboten.

Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und

Fertigwaren

§ 5. Asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie deren Verpackungen sind gemäß den Vorschriften der Anlage zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflichten auf Grund der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, bleiben unberührt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 8, BGBl. II Nr. 477/2003 und

§ 21 Abs. 9, BGBl. II Nr. 253/2001.

Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und

Fertigwaren

§ 5. Asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie deren Verpackungen sind gemäß den Vorschriften der Anlage zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflichten auf Grund der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, bleiben unberührt.

Übergangsbestimmung

§ 6. (1) Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen und vor Inkrafttreten hergestellt oder in Verkehr gesetzt worden sind, dürfen noch bis 31. Dezember 1990 abgegeben werden.

(2) Asbesthaltige Reibbeläge für die Erstausrüstung oder die Nachrüstung

1.

von Maschinen oder Industrieanlagen, die vor dem 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen werden, oder

2.

von Maschinen oder Industrieanlagen, die sich bereits in Betrieb befinden,

(3) Asbesthaltige Dichtungen und Packungen dürfen noch bis 31. Dezember 1993 hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.

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