Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Ermittlung des Richtwertes für das Kalenderjahr 1991
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 108d Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990 wird kundgemacht:
Der auf Grund des § 108d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte Richtwert für das Kalenderjahr 1991 beträgt 1,029.
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