Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage nach dem Pensionsgesetz 1965 (Ergänzungszulagenverordnung 1991)
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 705/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1990, der §§ 106 und 124 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1989 und des § 114 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1989 wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 705/1991
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt
für den Beamten 6 000 S und erhöht sich für den Ehegatten, der bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 2 600 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 640 S;
für den überlebenden Ehegatten 6 000 S und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Haushaltszulage gebührt, um 640 S;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 2 240 S und nach diesem Zeitpunkt 3 980 S;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 3 366 S und nach diesem Zeitpunkt 6 000 S;
für einen früheren Ehegatten 6 000 S.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 705/1991
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.