Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Höhe der Kleinrenten im Jahre 1991

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-12-08
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1955, BGBl. Nr. 90, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 482/1985, wird die Höhe der Kleinrenten für das Jahr 1991 wie folgt festgestellt:

1 von 6 000 K bis 20 000 K .. 9 200 S

2 von mehr als 20 000 K bis 25 000 K .. 10 040 S

3 von mehr als 25 000 K bis 30 000 K .. 11 040 S

4 von mehr als 30 000 K bis 40 000 K .. 12 090 S

5 von mehr als 40 000 K bis 50 000 K .. 12 700 S

6 von mehr als 50 000 K bis 60 000 K .. 14 000 S

7 von mehr als 60 000 K bis 80 000 K .. 15 630 S

8 von mehr als 80 000 K bis 100 000 K .. 17 260 S

9 von mehr als 100 000 K ................ 20 190 S

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