Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 4. September 1990 über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung 1990 - PT-ZV 1990)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

```

420.

8 - Sonstige angelernte Arbeiter

```

```

421.

8 - Sonstiger Lenkerdienst (tritt mit Ablauf

```

des 31. Dezember 1990 außer Kraft)

```

422.

8 - Standardabfragen und -eingaben im Rahmen

```

vorhandener Informationssysteme

```

423.

8 - Stenotypiedienst RV

```

```

424.

8 - Vermittlungsdienst bei mittleren

```

Nebenstellenanlagen

```

425.

8 - Verteildienst in Fern- und/oder

```

Telegraphenämtern

```

426.

8 - Werkstättenarbeiter

```

```

427.

8 - Zeichnerdienst RV

```

```

428.

9 - Betreuung einfacher haustechnischer Anlagen

```

```

429.

9 - Botendienst

```

```

430.

9 - Feuerwachdienst RV

```

```

431.

9 - Hauswartdienst

```

```

432.

9 - Hilfsdienst im Fernmeldebau- und RV

```

-betriebsdienst

```

433.

9 - Hilfsdienst in Lagern

```

```

434.

9 - Hilfsdienst in Werkstätten

```

```

435.

9 - Hilfsheizer bei Zentralheizungsanlagen

```

```

436.

9 - Küchenhilfe

```

```

437.

9 - Ofenheizdienst

```

```

438.

9 - Reinigungsdienst

```

```

439.

9 - Sonstige Hilfsdienste (zB Kraftfahrstelle,

```

Hausverwaltung usw.)

```

440.

9 - Sonstige ungelernte Arbeiter

```

```

441.

9 - Technischer Reinigungsdienst RV

```

```

442.

9 - Torwartdienst RV

```

```

443.

9 - Vermittlungsdienst bei kleinen

```

Nebenstellenanlagen

```

444.

9 - Vorbereiten und Ordnen von Betriebspapieren

```

```

445.

9 - Wagenreinigungsdienst

```

```

446.

9 - Wartung und Instandhaltung von einfachen

```

maschinellen Betriebseinrichtungen

§ 2. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (Fernamt Wien, Telegraphenzentralstation Wien), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenker (Jahresvollarbeitsplätze).

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 .. 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der

Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 .............. 2 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender

Lenker Jahresvollarbeitsplatz) eines

Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht

ausschließlich Fahrdienst versieht (bei

Straßenpostkursen nur für die betreffenden

Anfangspostämter) ................................... 0,5 Punkte.

(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden

Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,

systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte

Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf

Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.

(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der

Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten

des Postamtes gelenkt werden, sind für

ein einspuriges Kraftfahrzeug ....................... 0,5 Punkte;

ein zweispuriges Kraftfahrzeug ...................... 1 Punkt

anzurechnen.

(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten

Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter:

Postämter I. Klasse, 1. Stufe ................. mehr als 500 Punkte;

Postämter I. Klasse, 2. Stufe ................. mehr als 250 und

höchstens 500 Punkte;

Postämter I. Klasse, 3. Stufe ................. mehr als 120 und

höchstens 250 Punkte;

Postämter II. Klasse, 1. Stufe ................ mehr als 60 und

höchstens 120 Punkte;

Postämter II. Klasse, 2. Stufe ................ mehr als 30 und

höchstens 60 Punkte;

Postämter II. Klasse, 3. Stufe ................ mehr als 15 und

höchstens 30 Punkte;

Postämter II. Klasse, 4. Stufe ................ bis 15 Punkte, davon

für Tätigkeiten der

Verwendungsgruppen

PT 4, PT 5 oder PT 6

mindestens 3 Punkte;

Postämter III. Klasse, 1. Stufe ............... mindestens 5 Punkte,

wobei der Anteil von

Tätigkeiten der

Verwendungsgruppen

PT 4, PT 5 oder PT 6

mindestens

36 Wochenstunden

beträgt, ansonsten

mindestens

39 Wochenstunden;

Postämter III. Klasse, 2. Stufe ............... alle übrigen

Postämter.

§ 3. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt.

(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.

(3) Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.

§ 4. (1) Die im § 1 angeführten Postautostellen bzw. Postgaragen werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:

Postautostellen (bzw. Postgaragen) I .......... mehr als 250 Punkte;

Postautostellen (bzw. Postgaragen) II ......... mehr als 120 und

höchstens 250 Punkte;

Postautostellen (bzw. Postgaragen) III ........ mehr als 60 und

höchstens 120 Punkte;

Postautostellen (bzw. Postgaragen) IV ......... mehr als 30 und

höchstens 60 Punkte;

Postautostellen (bzw. Postgaragen) V........... alle übrigen

Postautostellen (bzw.

Postgaragen).

(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der

Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten

Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte.

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der

Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 .... 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der

Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 ................ 2 Punkte.

(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.

§ 5. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

1.

Orts-(End )Amtseinrichtungen

```


```

Fernsprechwählämter mit

```


```

Heb- Motor- Koordinaten-

dreh- wählern schaltern

wählern ohne mit ohne mit

```


```

Routineprüf-

einrichtung

```


```

```

a)

Grundbewertung

```

ein Einzelanschluß................ 1,0 0,85 0,80 0,70 0,65

ein Serienanschluß................ 2,0 1,70 1,60 1,35 1,20

eine Stammleitung für

Gesellschaftsanschlüsse...... 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65

eine Stammleitung für

Gemeinschaftsanschlüsse...... 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65

eine Wählschaltstellen-

hauptleitung................. 4,0 3,70 3,60 3,35 3,20

eine Serienanschlußleitung für

automatisierte

Landanschlüsse............... 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65

eine Konzentratorhauptleitung..... 2,6 (1,3 + 1,3)

```

b)

zusätzliche Bewertung

```

ein Gruppenwähler in einer

zusätzlichen Wahlstufe........ 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55

ein I./II. Gruppenwähler.......... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55

ein für ein Teilamt im Vollamt

untergebrachter Gruppenwähler

der letzten Gruppenwähler

Wahlstufe..................... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55

ein Dienstgruppenwähler oder

Ansageleitungswähler.......... 2,5 2,00 1,90 1,50 1,40

eine Zählübertragung.............. 0,4

eine Gleichstromübertragung ...... 0,5

eine Wechselstromübertragung ..... 1,0

eine Wechselstromübertragung

(Einschubtechnik)............. 0,5

eine Systemübertragung............ 0,5

```

2.

Fernverkehrseinrichtungen

```

```


```

Fernsprechwähl-

ämter mit

```


```

Motor- Koordinatenschaltern

wählern ohne mit

```


```

Routineprüfeinrichtung

```


```

Punkte

ein Registerverzoner................ 7,0

ein Verbundgruppenwähler............ 2,2

ein Netzgruppenwähler für den

Zweidrahtverkehr ............... 2,2 1,5 1,55

ein Netzgruppenwähler für den

Vierdrahtverkehr................ 2,5

ein Ferngruppenwähler............... 2,5

ein Fernvermittlungsgruppenwähler... 2,2

ein Motormischwähler................ 2,2

ein Hilfsgruppenwähler.............. 2,0

ein kompletter Gestellrahmen

Mischwähler ESK................. 15,0

ein Verbundgruppenwähler für den

Vierdrahtverkehr................ 2,5

eine Gabelübertragung 4/2, soweit

sie einem I./II. Gruppenwähler

im Vierdrahtverkehr

nachgeschaltet ist.............. 0,5

§ 6. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

Es entsprechen:

ein Gleichstromtelegraphiekanal....................... 1 Punkt;

ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal,

Bauweise WT 34.................................... 1 Punkt;

ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal,

ausgenommen WT 34.................................. 0,5 Punkte;

ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal,

Bauweise WT 1000................................... 0,1 Punkte;

ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal,

ausgenommen WT 1000................................ 0,3 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal, 50 Baud........................ 0,08 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal, 300 Baud....................... 0,32 Punkte;

eine Anschlußeinrichtung, alte Bauweise................ 0,1 Punkte;

eine Anschlußeinrichtung, Bauweise ED 1................ 0,03 Punkte;

eine Anpassungseinheit 01 zur Anpassung älterer

WT-Systeme an das EDS-System...................... 0,03 Punkte;

eine Fernschreib- bzw. Datexendstelle (bei

Bestehen eines Fernschreib- und

Datenvermittlungsamtes in EDS-Technik)............ 0,04 Punkte;

eine Datenendstelle (im Fernsprechnetz)................ 0,15 Punkte.

§ 7. Die in den Verwendungen

1.

Verstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.

2.

Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit mehr als 11 Arbeitsplätzen.

3.

Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit bis zu 11 Arbeitsplätzen.

§ 8. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

§ 9. Die in den Verwendungen

1.

Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.

2.

Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.

§ 10. Den im § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist.

§ 11. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

ABV Anmeldebetriebsvorschrift

ADV Automationsunterstützte Datenverarbeitung

AE Anrufeinheiten

Anm. Anmerkung

ATB Amtliches Telefonbuch

AV Arbeitsvorbereitung

BRD Bundesrepublik Deutschland

Bgld Burgenland

DZ Dienstzulagengruppe

S............DZ S gemäß § 82c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

1............DZ 1 gemäß § 82c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

1b...........DZ 1b gemäß § 82c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

2............DZ 2 gemäß § 82c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

2b...........DZ 2b gemäß § 82c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

3............DZ 3 gemäß § 82c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

3b...........DZ 3b gemäß § 82c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

A............DZ A gemäß § 82c Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956

B............DZ B gemäß § 82c Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956

EBS Endbenutzerservice

EDS Elektronisches Datenvermittlungssystem

EDV Elektronische Datenverarbeitung

ESK Edelmetall-Schnellkontakt

FA Fernamt Wien

FBA Fernmeldebetriebsamt

FBAU Fernmeldebauamt

FBAU 1 Fernmeldebauamt 1 Wien

FBAU 2 Fernmeldebauamt 2 Wien

FBAU 3 Fernmeldebauamt 3 Wien

FBAU 5 Fernmeldebauamt 5 Wien

FBAU 6 Fernmeldebauamt 6 Wien

FBAU H Fernmeldebauamt Haustechnik Wien

FBAU I Fernmeldebauamt Innen Wien

FGA Fernmeldegebührenamt Wien

FGG Fernmeldegebührengebarung

FS-Apparate Fernschreibapparate

FSBA Fernsprechbetriebsamt Wien

FSDI-Stelle Fernschreiber- und

Datenendgeräteinstandhaltungsstelle

FVD Fernsprechvermittlungsdienst

FZA Fernmeldetechnisches Zentralamt

FZB Fernmeldezentralbauleitung

FZEUG Fernmeldezeugabteilung

FZV Fernmeldezeugverwaltung HBA Hauptbereichsamt

I-Trupp Instandhaltungstrupp

KFZ Kraftfahrzeug

NÖ Niederösterreich

OeNB Oesterreichische Nationalbank

OES Österreichisches elektronisches System

(Österreichisches digitales Telefonsystem)

OES/BS Österreichisches elektronisches

System/Betriebsstelle

OES/LS Österreichisches elektronisches System/Leitstelle

PCM Puls-Code-Modulation

PKW Personenkraftwagen

Postamt I/1 Postamt I. Klasse, 1. Stufe

PSK Postsparkasse

PT, 1 bis PT 9 Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9

PuTV Post- und Telegraphenverwaltung

PZV Postzeugverwaltung

RA Rundfunkamt

RV Richtverwendung für Verwendungsgruppe

RD Richtverwendung für Dienstzulagengruppe

RVD Richtverwendung für Verwendungs- und

Dienstzulagengruppe

RZ Rechenzentrum der Post- und Telegraphenverwaltung

SMS Störungsmeldestelle

TP Teleprocessing (Datenfernverarbeitung)

TF Trägerfrequenz

TZST Telegraphenzentralstation Wien

ÜS Übernahmsschein

Z Ziffer

§ 12. (1) Es treten in Kraft:

1.

§ 1 lit. a Z 133, 158 und 159, § 1 lit. b Z 123, 178 und 179, § 1 lit. c Z 68, 71, 97, 109 und 110 und § 1 lit. d Z 366, 412 und 413 mit 1. Jänner 1991,

2.

die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 1. Juli 1990.

(2) § 1 lit. a Z 165, § 1 lit. c Z 96, 113 und 119 und § 1 lit. d Z 421 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

(3) Die PT-Zuordnungsverordnung - PT-ZV 1989, BGBl. Nr. 563, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft.

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