Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 4. September 1990 über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung 1990 - PT-ZV 1990)
```
8 - Sonstige angelernte Arbeiter
```
```
8 - Sonstiger Lenkerdienst (tritt mit Ablauf
```
des 31. Dezember 1990 außer Kraft)
```
8 - Standardabfragen und -eingaben im Rahmen
```
vorhandener Informationssysteme
```
8 - Stenotypiedienst RV
```
```
8 - Vermittlungsdienst bei mittleren
```
Nebenstellenanlagen
```
8 - Verteildienst in Fern- und/oder
```
Telegraphenämtern
```
8 - Werkstättenarbeiter
```
```
8 - Zeichnerdienst RV
```
```
9 - Betreuung einfacher haustechnischer Anlagen
```
```
9 - Botendienst
```
```
9 - Feuerwachdienst RV
```
```
9 - Hauswartdienst
```
```
9 - Hilfsdienst im Fernmeldebau- und RV
```
-betriebsdienst
```
9 - Hilfsdienst in Lagern
```
```
9 - Hilfsdienst in Werkstätten
```
```
9 - Hilfsheizer bei Zentralheizungsanlagen
```
```
9 - Küchenhilfe
```
```
9 - Ofenheizdienst
```
```
9 - Reinigungsdienst
```
```
9 - Sonstige Hilfsdienste (zB Kraftfahrstelle,
```
Hausverwaltung usw.)
```
9 - Sonstige ungelernte Arbeiter
```
```
9 - Technischer Reinigungsdienst RV
```
```
9 - Torwartdienst RV
```
```
9 - Vermittlungsdienst bei kleinen
```
Nebenstellenanlagen
```
9 - Vorbereiten und Ordnen von Betriebspapieren
```
```
9 - Wagenreinigungsdienst
```
```
9 - Wartung und Instandhaltung von einfachen
```
maschinellen Betriebseinrichtungen
§ 2. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (Fernamt Wien, Telegraphenzentralstation Wien), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenker (Jahresvollarbeitsplätze).
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 .. 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der
Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 .............. 2 Punkte;
ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender
Lenker Jahresvollarbeitsplatz) eines
Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht
ausschließlich Fahrdienst versieht (bei
Straßenpostkursen nur für die betreffenden
Anfangspostämter) ................................... 0,5 Punkte.
(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden
Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,
systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte
Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf
Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der
Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten
des Postamtes gelenkt werden, sind für
ein einspuriges Kraftfahrzeug ....................... 0,5 Punkte;
ein zweispuriges Kraftfahrzeug ...................... 1 Punkt
anzurechnen.
(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten
Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter:
Postämter I. Klasse, 1. Stufe ................. mehr als 500 Punkte;
Postämter I. Klasse, 2. Stufe ................. mehr als 250 und
höchstens 500 Punkte;
Postämter I. Klasse, 3. Stufe ................. mehr als 120 und
höchstens 250 Punkte;
Postämter II. Klasse, 1. Stufe ................ mehr als 60 und
höchstens 120 Punkte;
Postämter II. Klasse, 2. Stufe ................ mehr als 30 und
höchstens 60 Punkte;
Postämter II. Klasse, 3. Stufe ................ mehr als 15 und
höchstens 30 Punkte;
Postämter II. Klasse, 4. Stufe ................ bis 15 Punkte, davon
für Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen
PT 4, PT 5 oder PT 6
mindestens 3 Punkte;
Postämter III. Klasse, 1. Stufe ............... mindestens 5 Punkte,
wobei der Anteil von
Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen
PT 4, PT 5 oder PT 6
mindestens
36 Wochenstunden
beträgt, ansonsten
mindestens
39 Wochenstunden;
Postämter III. Klasse, 2. Stufe ............... alle übrigen
Postämter.
§ 3. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt.
(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.
(3) Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.
§ 4. (1) Die im § 1 angeführten Postautostellen bzw. Postgaragen werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:
Postautostellen (bzw. Postgaragen) I .......... mehr als 250 Punkte;
Postautostellen (bzw. Postgaragen) II ......... mehr als 120 und
höchstens 250 Punkte;
Postautostellen (bzw. Postgaragen) III ........ mehr als 60 und
höchstens 120 Punkte;
Postautostellen (bzw. Postgaragen) IV ......... mehr als 30 und
höchstens 60 Punkte;
Postautostellen (bzw. Postgaragen) V........... alle übrigen
Postautostellen (bzw.
Postgaragen).
(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der
Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten
Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte.
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der
Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 .... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der
Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 ................ 2 Punkte.
(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
§ 5. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
- Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4 700 Punkten beziehungsweise mit mehr als 4 000 AE bei ESK-A 5-Technik und
- Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4 700 Punkte beziehungsweise bis 4 000 AE bei ESK-A-5-Technik
Orts-(End )Amtseinrichtungen
```
```
Fernsprechwählämter mit
```
```
Heb- Motor- Koordinaten-
dreh- wählern schaltern
wählern ohne mit ohne mit
```
```
Routineprüf-
einrichtung
```
```
```
Grundbewertung
```
ein Einzelanschluß................ 1,0 0,85 0,80 0,70 0,65
ein Serienanschluß................ 2,0 1,70 1,60 1,35 1,20
eine Stammleitung für
Gesellschaftsanschlüsse...... 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65
eine Stammleitung für
Gemeinschaftsanschlüsse...... 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65
eine Wählschaltstellen-
hauptleitung................. 4,0 3,70 3,60 3,35 3,20
eine Serienanschlußleitung für
automatisierte
Landanschlüsse............... 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65
eine Konzentratorhauptleitung..... 2,6 (1,3 + 1,3)
```
zusätzliche Bewertung
```
ein Gruppenwähler in einer
zusätzlichen Wahlstufe........ 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55
ein I./II. Gruppenwähler.......... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55
ein für ein Teilamt im Vollamt
untergebrachter Gruppenwähler
der letzten Gruppenwähler
Wahlstufe..................... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55
ein Dienstgruppenwähler oder
Ansageleitungswähler.......... 2,5 2,00 1,90 1,50 1,40
eine Zählübertragung.............. 0,4
eine Gleichstromübertragung ...... 0,5
eine Wechselstromübertragung ..... 1,0
eine Wechselstromübertragung
(Einschubtechnik)............. 0,5
eine Systemübertragung............ 0,5
```
Fernverkehrseinrichtungen
```
```
```
Fernsprechwähl-
ämter mit
```
```
Motor- Koordinatenschaltern
wählern ohne mit
```
```
Routineprüfeinrichtung
```
```
Punkte
ein Registerverzoner................ 7,0
ein Verbundgruppenwähler............ 2,2
ein Netzgruppenwähler für den
Zweidrahtverkehr ............... 2,2 1,5 1,55
ein Netzgruppenwähler für den
Vierdrahtverkehr................ 2,5
ein Ferngruppenwähler............... 2,5
ein Fernvermittlungsgruppenwähler... 2,2
ein Motormischwähler................ 2,2
ein Hilfsgruppenwähler.............. 2,0
ein kompletter Gestellrahmen
Mischwähler ESK................. 15,0
ein Verbundgruppenwähler für den
Vierdrahtverkehr................ 2,5
eine Gabelübertragung 4/2, soweit
sie einem I./II. Gruppenwähler
im Vierdrahtverkehr
nachgeschaltet ist.............. 0,5
§ 6. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
- Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 2 100 Punkten,
- Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 590 und höchstens 2 100 Punkten und
- Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 590 Punkte
Es entsprechen:
ein Gleichstromtelegraphiekanal....................... 1 Punkt;
ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal,
Bauweise WT 34.................................... 1 Punkt;
ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal,
ausgenommen WT 34.................................. 0,5 Punkte;
ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal,
Bauweise WT 1000................................... 0,1 Punkte;
ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal,
ausgenommen WT 1000................................ 0,3 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 50 Baud........................ 0,08 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 300 Baud....................... 0,32 Punkte;
eine Anschlußeinrichtung, alte Bauweise................ 0,1 Punkte;
eine Anschlußeinrichtung, Bauweise ED 1................ 0,03 Punkte;
eine Anpassungseinheit 01 zur Anpassung älterer
WT-Systeme an das EDS-System...................... 0,03 Punkte;
eine Fernschreib- bzw. Datexendstelle (bei
Bestehen eines Fernschreib- und
Datenvermittlungsamtes in EDS-Technik)............ 0,04 Punkte;
eine Datenendstelle (im Fernsprechnetz)................ 0,15 Punkte.
§ 7. Die in den Verwendungen
- Leiter eines Verstärkeramtes I,
- Leiter eines Verstärkeramtes II und
- Leiter eines Verstärkeramtes III
Verstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit mehr als 11 Arbeitsplätzen.
Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit bis zu 11 Arbeitsplätzen.
§ 8. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
- Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle mit mehr als 15 Punkten und
- Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle bis 15 Punkte ergeben sich aus der Summe der Arbeitsplätze. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz 0,3 Punkten.
§ 9. Die in den Verwendungen
- Leiter einer Störungsmeldestelle I und
- Leiter einer Störungsmeldestelle II
Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
§ 10. Den im § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist.
§ 11. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:
ABV Anmeldebetriebsvorschrift
ADV Automationsunterstützte Datenverarbeitung
AE Anrufeinheiten
Anm. Anmerkung
ATB Amtliches Telefonbuch
AV Arbeitsvorbereitung
BRD Bundesrepublik Deutschland
Bgld Burgenland
DZ Dienstzulagengruppe
S............DZ S gemäß § 82c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
1............DZ 1 gemäß § 82c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
1b...........DZ 1b gemäß § 82c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
2............DZ 2 gemäß § 82c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
2b...........DZ 2b gemäß § 82c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
3............DZ 3 gemäß § 82c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
3b...........DZ 3b gemäß § 82c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
A............DZ A gemäß § 82c Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956
B............DZ B gemäß § 82c Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956
EBS Endbenutzerservice
EDS Elektronisches Datenvermittlungssystem
EDV Elektronische Datenverarbeitung
ESK Edelmetall-Schnellkontakt
FA Fernamt Wien
FBA Fernmeldebetriebsamt
FBAU Fernmeldebauamt
FBAU 1 Fernmeldebauamt 1 Wien
FBAU 2 Fernmeldebauamt 2 Wien
FBAU 3 Fernmeldebauamt 3 Wien
FBAU 5 Fernmeldebauamt 5 Wien
FBAU 6 Fernmeldebauamt 6 Wien
FBAU H Fernmeldebauamt Haustechnik Wien
FBAU I Fernmeldebauamt Innen Wien
FGA Fernmeldegebührenamt Wien
FGG Fernmeldegebührengebarung
FS-Apparate Fernschreibapparate
FSBA Fernsprechbetriebsamt Wien
FSDI-Stelle Fernschreiber- und
Datenendgeräteinstandhaltungsstelle
FVD Fernsprechvermittlungsdienst
FZA Fernmeldetechnisches Zentralamt
FZB Fernmeldezentralbauleitung
FZEUG Fernmeldezeugabteilung
FZV Fernmeldezeugverwaltung HBA Hauptbereichsamt
I-Trupp Instandhaltungstrupp
KFZ Kraftfahrzeug
NÖ Niederösterreich
OeNB Oesterreichische Nationalbank
OES Österreichisches elektronisches System
(Österreichisches digitales Telefonsystem)
OES/BS Österreichisches elektronisches
System/Betriebsstelle
OES/LS Österreichisches elektronisches System/Leitstelle
PCM Puls-Code-Modulation
PKW Personenkraftwagen
Postamt I/1 Postamt I. Klasse, 1. Stufe
PSK Postsparkasse
PT, 1 bis PT 9 Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9
PuTV Post- und Telegraphenverwaltung
PZV Postzeugverwaltung
RA Rundfunkamt
RV Richtverwendung für Verwendungsgruppe
RD Richtverwendung für Dienstzulagengruppe
RVD Richtverwendung für Verwendungs- und
Dienstzulagengruppe
RZ Rechenzentrum der Post- und Telegraphenverwaltung
SMS Störungsmeldestelle
TP Teleprocessing (Datenfernverarbeitung)
TF Trägerfrequenz
TZST Telegraphenzentralstation Wien
ÜS Übernahmsschein
Z Ziffer
§ 12. (1) Es treten in Kraft:
§ 1 lit. a Z 133, 158 und 159, § 1 lit. b Z 123, 178 und 179, § 1 lit. c Z 68, 71, 97, 109 und 110 und § 1 lit. d Z 366, 412 und 413 mit 1. Jänner 1991,
die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 1. Juli 1990.
(2) § 1 lit. a Z 165, § 1 lit. c Z 96, 113 und 119 und § 1 lit. d Z 421 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
(3) Die PT-Zuordnungsverordnung - PT-ZV 1989, BGBl. Nr. 563, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1990 außer Kraft.
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