Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1990, wird verordnet:
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,7fache des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 604/1989, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in das Jahr 1990 fallen, weiterhin anzuwenden.
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