Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 741/1990 wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Fulpmes, Tirol;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde St. Martin bei Lofer, Salzburg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer, Salzburg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau, Salzburg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Taxenbach, Salzburg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Werfenweng, Salzburg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Dienten am Hochkönig, Salzburg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Flachau, Salzburg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Hüttschlag, Salzburg;
die Mitglieder des Landesverbandes Steiermark der Österreichischen Wasser-Rettung.
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Fulpmes, Tirol;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Saalfelden am Steinernen Meer, Salzburg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau, Salzburg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Marktgemeinde Taxenbach, Salzburg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Werfenweng, Salzburg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Dienten am Hochkönig, Salzburg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Flachau, Salzburg;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Hüttschlag, Salzburg;
die Mitglieder des Landesverbandes Steiermark der Österreichischen Wasser-Rettung.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
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