Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 6. Juli 1990 über die Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge ab 1. Juli 1990
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. V Abs. 2 des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 285, wird verordnet:
Die Beträge, die ab 1. Juli 1990 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 34/1990 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:
1.
Im § 11 Abs. 2 statt 412 S mit 416 S;
2.
Im § 12a Abs. 1 statt 10 280 S mit 10 383 S, statt 4 116 S mit 4 157 S.
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