Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5.Juli 1990 über die Einrechnung von Nebenleistungen in dieLehrverpflichtung der Bundeslehrer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-09-01
Status Aufgehoben · 2012-06-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988, wird hinsichtlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die Leitung eines Schulschikurses ist im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III für den Monat, in dem der Schulschikurs endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 2. Die Verwendung der Lehrer an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten, soweit diese Tätigkeiten im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen sind, ist für zwei tatsächlich geleistete Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 3. Die Aufsichtsführung während der organisatorisch vorgesehenen praktischen Arbeit der Schüler, die zur Ergänzung des Unterrichtes und zur Erlangung der im Lehrplan verlangten Fertigkeiten bestimmt sind, ist für zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 4. Die Verwendung als Erziehungsleiter an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Internaten ist wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler,

3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler,

4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler,

5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 200 Internatsschüler,

6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 250 Internatsschüler,

7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 300 Internatsschüler,

8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 350 Internatsschüler,

9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 400 Internatsschüler,

10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 401 Internatsschülern.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 2 der 3. Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 527/1973, und die 4. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 190/1976, außer Kraft.

§ 5. (1) Die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in Elektronischer Datenverarbeitung sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek sind in folgendem Ausmaß je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,

2.

bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,

3.

bei einer Betreuung von mehr als 25 Mikrocomputern 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 1 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliqoten Ausmaß aufzuteilen.

§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 2 der 3. Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 527/1973, und die 4. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 190/1976, außer Kraft.

§ 7. §§ 5 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 380/1998 treten rückwirkend mit 1. September 1997 in Kraft.

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