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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1990 über die Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft

Geltender Text a fecha 1990-08-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

a)

im fachtheoretischen Unterricht 1,05 Werteinheiten;

b)

in den Gegenständen Religion, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Rechnen, im rechts- und staatsbürgerlichen Unterricht und in den buchhalterischen Gegenständen 1,05 Werteinheiten;

c)

für chemische, physikalische und mikrobiologische Übungen (Praktika) im Labor 0,875 Werteinheiten;

d)

im allgemeinbildenden Unterricht, soweit er nicht unter lit. b fällt, 0,875 Werteinheiten und

e)

im praktischen Unterricht 0,825 Werteinheiten.