Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Juni 1990 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-09-15
Status Aufgehoben · 1993-08-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Soweit Unterrichtsgegenstände der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, werden sie in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht:

1.

Viersemestriger Lehrgang an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien (Anlage 1),

2.

Einsemestriger Lehrgang an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien (Anlage 2).

§ 2. Die 2. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 387/1972, die 3. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 527/1973, und die 6. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 359/1986, treten mit Ablauf des Schuljahres 1991/92 außer Kraft.

§ 2. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L1 und L2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Studienberatung.

2.

Als je zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II

a)

die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft'',

b)

die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten,

c)

die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft'',

d)

die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten.

3.

Als je 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II

a)

die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur,

b)

die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur.

4.

Als 3,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in elektronischer Datenverarbeitung sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn 11 bis 25 Mikrocomputer betreut werden.

5.

Als je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Fachmethodik der allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstände,

b)

Humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände.

6.

Als je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Werkerziehung,

b)

Bildnerische Erziehung.

§ 2. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L1 und L2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

2.

Als je zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II

a)

die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft”,

b)

die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten,

c)

die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft”,

d)

die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten.

3.

Als je 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II

a)

die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur,

b)

die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur.

4.

Als 3,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in elektronischer Datenverarbeitung sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn 11 bis 25 Mikrocomputer betreut werden.

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

§ 3. Die Aufsicht in einer Besuchseinrichtung während einer Schul-, Internats- oder Beratungspraxis ist je tatsächlich geführter Stunde als eine halbe Unterrichtsstunde einer 20stündigen Lehrverpflichtung in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Bei kürzerer Dauer der tatsächlichen Aufsichtsführung ist anteilsmäßig einzurechnen.

§ 4. Die 2. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 387/1972, die 3. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 527/1973, und die 6. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 359/1986, treten mit Ablauf des Schuljahres 1991/92 außer Kraft.

§ 1 tritt mit 15. September 1990, § 2, § 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 534/1993, treten mit 1. September 1993 in Kraft.

Anlage 1

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```

VIERSEMESTRIGER LEHRGANG AN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN

BERUFSPÄDAGOGISCHEN AKADEMIEN

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungs-

gruppe

```

1.

Religionspädagogik ................................I

```

```

2.

Erziehungswissenschaft ............................I

```

```

3.

Unterrichtswissenschaft ...........................I

```

```

4.

Pädagogische Psychologie ..........................I

```

```

5.

Pädagogische Soziologie ...........................I

```

```

6.

Volkskunde .......................................II

```

```

7.

Agrarsoziologie ...................................I

```

```

8.

Schulrecht ........................................I

```

```

9.

Methodik des Fachunterrichtes ....................II

```

```

10.

Politische Bildung ...............................II

```

```

11.

Spracherziehung ..................................II

```

```

12.

Bildnerische Erziehung ..........................III

```

```

13.

Leibeserziehung .................................III

```

```

14.

Internatspädagogik ................................I

```

```

15.

Außerschulische Jugenderziehung ..................II

```

```

16.

Beratungslehre und Erwachsenenbildung .............I

```

```

17.

Landwirtschaftliches Organisations-

```

und Förderungswesen ..............................II

```

18.

Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik .......III

```

```

19.

Elektronische Datenverarbeitung ...................I

```

Freigegenstände Lehrverpflichtungs-

gruppe

Englisch ...............................................I

Werkerziehung ........................................III

Aktuelle Fachgebiete ................................I-VI

Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungs-

gruppe

Publizistik ..........................................III

Selbsterfahrung .......................................II

Instrumentalmusik ......................................V

Chorgesang .............................................V

Berufspädagogische Tatsachenforschung .................II

Leibesübungen ......................................(IVa)

Anlage 2

```

```

EINSEMESTRIGER LEHRGANG AN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN

BERUFSPÄDAGOGISCHEN AKADEMIEN

Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungs-

gruppe

```

1.

Religionspädagogik .................................I

```

```

2.

Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft ............I

```

```

3.

Pädagogische Psychologie und pädagogische

```

Soziologie .........................................I

```

4.

Schulrecht .........................................I

```

```

5.

Methodik des Fachunterrichtes einschließlich

```

angewandter elektronischer Datenverarbeitung .....III

```

6.

Politische Bildung ................................II

```

```

7.

Leibeserziehung ..................................III

```

```

8.

Internatspädagogik .................................I

```

```

9.

Außerschulische Jugenderziehung ...................II

```

```

10.

Beratungslehre und Erwachsenenbildung ..............I

```

```

11.

Landwirtschaftliches Organisations- und

```

Förderungswesen....................................II

```

12.

Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik ........III

```

Freigegenstände Lehrverpflichtungs-

gruppe

Volkskunde und Agrarsoziologie .........................II

Aktuelle Fachgebiete .................................I-VI

Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungs-

gruppe

Spracherziehung ........................................II

Englisch ................................................I

Publizistik ...........................................III

Selbsterfahrung ........................................II

Chorgesang ..............................................V

Berufspädagogische Tatsachenforschung ..................II

Leibesübungen .......................................(IVa)

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