Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über die ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 78/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 78/1997).
§ 1. Auf Grund einer ärztlichen Untersuchung ist bei Staatsangehörigen der im § 4 aufgezählten Staaten festzustellen, daß der Ausländer von aktiven Formen der Tuberkulose frei ist. Über das Ergebnis dieser Untersuchung ist ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auszustellen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 78/1997).
§ 2. Die ärztliche Untersuchung im Sinne des § 1 umfaßt eine Röntgenuntersuchung der Lunge. Bei Schwangeren ist die ärztliche Untersuchung in einer sonstigen geeigneten Weise (Tine-Test) durchzuführen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 78/1997).
§ 3. Das ärztliche Zeugnis über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose darf zum Zeitpunkt der Vorlage beim Arbeitsamt vom Tag der Ausstellung gerechnet nicht älter als einen Monat sein. Bei Unterbrechung des Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zu drei Monaten ist ein neuerliches Zeugnis nicht erforderlich.
§ 4. Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des § 1 ist bei Staatsangehörigen folgender Staaten erforderlich:
Staatsangehörige der europäischen Staaten Albanien, Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Türkei und Ungarn,
Staatsangehörige aller nicht europäischen Staaten mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 78/1997).
§ 5. Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des § 1 ist nicht erforderlich für
Ausländer mit einer beruflichen Tätigkeit, die im allgemeinen durch die Kurzfristigkeit ihrer Ausübung im Inland charakterisiert ist und längstens acht Wochen dauert,
ausländische darstellende Künstler und Musiker sowie Bühnen- und Filmausstatter,
Ausländer, die als Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur Vertretung der juristischen Person berufen ist, oder als leitende Angestellte tätig sind, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehen,
Ausländer, die sich bereits nachweislich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 78/1997).
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
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