Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 1. Oktober 1990, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 1991 festgesetzt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 613/1983 und BGBl. Nr. 395/1986 wird verordnet:
§ 1. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 wird für das Jahr 1991 mit 0,1 vH festgesetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode 1991 in Kraft.
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