Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst sowie dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Studienberatung.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
Heimat- und Landeskunde,
Naturkunde,
humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,
fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
Sprachlabors.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Schule
Bildnerische Erziehung,
Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),
Werkerziehung/technischer Bereich,
Werkerziehung/textiler Bereich,
fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).
Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule
Als 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V je
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dgl., Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
Als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Schule
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.
§ 1. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Studienberatung.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
Heimat- und Landeskunde,
Naturkunde,
humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,
fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
Sprachlabors.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Schule
Bildnerische Erziehung,
Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),
Werkerziehung/technischer Bereich,
Werkerziehung/textiler Bereich,
fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).
Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule
Als 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V je
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dgl., Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
Als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Schule
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.
Als
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung von für den lehrplanmäßigen Unterricht erforderlichen CAD- bzw. CAD/CAM-Geräten sowie die in diesem Zusammenhang durchzuführende Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn 5 bis 10 Geräte betreut werden,
3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, wenn 11 bis 20 Geräte betreut werden,
4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, wenn mehr als 20 Geräte betreut werden.
Als
3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in Informatik an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn bis zu 10 Mikrocomputer betreut werden,
3,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, wenn 11 bis 25 Microcomputer betreut werden,
4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, wenn mehr als 25 Microcomputer betreut werden.
§ 1. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Studienberatung.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
Heimat- und Landeskunde,
Naturkunde,
humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,
fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
Sprachlabors.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Schule
Bildnerische Erziehung,
Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),
Werkerziehung/technischer Bereich,
Werkerziehung/textiler Bereich,
fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).
Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule
Als 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V je
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dgl., Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
Als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Schule
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.
Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an Pädagogischen Akademien und an Berufspädagogischen Akademien ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,
Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.
Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt
für
10 bis 30 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden,
31 bis 60 IT-Arbeitsplätze 5 Wochenstunden,
61 bis 90 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden,
91 bis 120 IT-Arbeitsplätze 7 Wochenstunden
bis zu 150 Studierenden je Standort 4 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Studierenden je Standort 6 Wochenstunden,
von 501 bis 1 000 Studierenden je
Standort 8 Wochenstunden
mehr als 1 000 Studierenden je Standort 10 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II.
Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem nachfolgend angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
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