Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-01-01
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 1. Für das Kalenderjahr 1991 wird für Hilfs- und angelernte Arbeiter und für Triebfahrzeugführer im Gesamtbereich der Österreichischen Bundesbahnen ein Kontingent in Höhe von insgesamt 1 800 für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 2. (1) Das Kontingent gemäß § 1 wird unter Festsetzung einer Bundesreserve auf die einzelnen Verwendungsbereiche und die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

```

1.

KÖBB-HA: Für Hilfs- und angelernte Arbeiter: 1 700

```

Burgenland................................... 1

Niederösterreich............................. 115

Oberösterreich............................... 240

Salzburg..................................... 110

Steiermark................................... 60

Tirol........................................ 80

Vorarlberg................................... 110

Wien......................................... 819

Bundesreserve................................ 165

2.

KÖBB-TF: Für Triebfahrzeugführer: 100

(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 Z 1 und das Kontingent für Triebfahrzeugführer gemäß Abs. 1 Z 2 werden nach Bedarf durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Kontaktnahme mit der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.