Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern im Baubereich
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990 wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 1. Für die sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 2. (1) Die festgesetzten Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die festgesetzten Landesreserven werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Bedarf freigegeben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) (Merkmal „Beschränkung'' in Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen.
§ 4. Die Laufzeit der Kontingente einschließlich der Landesreserven ergibt sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) (Merkmal „Laufzeit'' in Spalte 3) und bezieht sich jeweils auf das Jahr 1991.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Anlage
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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)