Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 627/1991 wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Lessach, Salzburg, einbezogen.
§ 2. § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung, BGBl. Nr. 794/1990, entfällt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.