Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 1. Für die sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 AuslBG festgesetzt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 2. (1) Arbeitgeber, in deren Betrieben mehr als fünf Arbeiter beschäftigt sind und der Anteil der Ausländer 50 vH der beschäftigten Arbeitnehmer erreicht hat, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß eine Einbeziehung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Bedarf und nach Kontaktnahme mit den jeweils zuständigen Gremien der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erfolgt. Für Betriebe, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kontingentfestsetzung ein höherer Prozentanteil an ausländischen Arbeitern besteht, bleibt dieser Prozentsatz zu Beginn der Laufzeit dieser Kontingentfestsetzung aufrecht.
(2) Bei der Prüfung der Ausländerbeschäftigungsquote sind alle Betriebe eines Unternehmens desselben Bundeslandes als Einheit aufzufassen. Als Arbeitnehmer gelten alle ständig beschäftigten in- und ausländischen Arbeitnehmer, ausgenommen Angestellte, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 1 und 2 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 157/1991, verrichten, und kaufmännische Lehrlinge.
§ 3. Die Laufzeit der Kontingente erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991.
Anlage
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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)