Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich mehrerer Sektionen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche festgesetzten Bundes- oder Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten vorgesehen ist, nach Kontaktnahme mit den jeweils zuständigen Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) (Merkmal „Beschränkung'' in Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß bei einzelnen Kontingenten anderes bestimmt ist.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Anlage
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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
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