Bundesgesetz über die Zuweisung von Anteilen aus dem Steueraufkommen im Jahre 1991
Artikel I
Die im § 39 Abs. 5 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der geltenden Fassung, vorgesehene Überweisung eines Anteiles von 2,29 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen entfällt für das Finanzjahr 1991.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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