Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 1992 festgesetzt wird
Geltender Text a fecha 1991-12-30
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 627/1991, wird mit Zustimmung der Bundesregierung und des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1992 mit 1,040 festgesetzt.