Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesem Lehrgang
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1)
Tritt hinsichtlich des ersten Semesters mit Ablauf des 31. 8. 1999,
hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise auslaufend außer
Kraft (vgl. Art. I § 5, BGBl. II Nr. 354/1999).
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1)
Tritt hinsichtlich des ersten Semesters mit Ablauf des 31. 8. 1999,
hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise auslaufend außer
Kraft (vgl. Art. I § 5, BGBl. II Nr. 354/1999).
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1990, insbesondere dessen §§ 6 und 95 Abs. 3 sowie hinsichtlich der in den jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen von Unterrichtsgegenständen und Lehrverpflichtungsgruppen auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990, wird - hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1)
Tritt hinsichtlich des ersten Semesters mit Ablauf des 31. 8. 1999,
hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise auslaufend außer
Kraft (vgl. Art. I § 5, BGBl. II Nr. 354/1999).
§ 1. Für die Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik (einschließlich Lehrgänge für Berufstätige) wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme des Lehrplanes für Religion) erlassen.
Semesterweise gestaffeltes Inkrafftreten (Art. I § 2 Abs. 1)
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
für das 1. Semester mit 1. September 1991,
für das 2. Semester mit 1. Februar 1992,
für das 3. Semester mit 1. September 1992,
für das 4. Semester mit 1. Februar 1993.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen, BGBl. Nr. 190/1985, außer Kraft.
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1)
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
für das 1. Semester mit 1. September 1991,
für das 2. Semester mit 1. Februar 1992,
für das 3. Semester mit 1. September 1992,
für das 4. Semester mit 1. Februar 1993.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen, BGBl. Nr. 190/1985, außer Kraft.
(3) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 700/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1)
Tritt hinsichtlich des ersten Semesters mit Ablauf des 31. 8. 1999,
hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise auslaufend außer
Kraft (vgl. Art. I § 5, BGBl. II Nr. 354/1999).
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
für das 1. Semester mit 1. September 1991,
für das 2. Semester mit 1. Februar 1992,
für das 3. Semester mit 1. September 1992,
für das 4. Semester mit 1. Februar 1993.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen, BGBl. Nr. 190/1985, außer Kraft.
(3) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 700/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 351/1994 tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. I § 2 Abs. 1)
Tritt hinsichtlich des ersten Semesters mit Ablauf des 31. 8. 1999,
hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise auslaufend außer
Kraft (vgl. Art. I § 5, BGBl. II Nr. 354/1999).
Artikel II
Bekanntmachung
Die in der Anlage unter Abschnitt III wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht.
Semesterweise gestaffeltes Inkrafftreten (Art. I § 2 Abs. 1)
Anlage
```
```
LEHRPLAN DES LEHRGANGES FÜR
SONDERKINDERGARTENPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR
BERUFSTÄTIGE)
```
STUNDENTAFEL
```
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der
einzelnen Unterrichtsgegenstände)
```
```
Wochenstunden Lehrver-
pflich-
Pflichtgegenstände Semester Summe tungs-
```
-
- 4 gruppe
```
```
```
Religion......................... 1 1 1 1 4 (III)
A. Theoretischer Ausbildungs-
bereich Pädagogik.............. 2 2 1 2 7 II
Psychologie...................... 2 2 2 1 7 II
Soziologie....................... - - 1 1 2 II
Biologische und medizinische
Grundlagen der
Sonderpädagogik................ 2 2 1 2 7 II
Physiologie und Pathologie
der Sprache und der
Hörfunktion.................... 1 2 - - 3 II
Physiologie und Pathologie
der Sehfunktion................ - 1 - - 1 II
Physiologie und Pathologie
des Bewegungsapparates......... 1 1 - - 2 II
B. Ausbildungsbereich Sonderdidaktik
Allgemeine Sonderdidaktik
einschließlich Grundlagen
der Frühförderung.............. 1 1 1 - 3 III
Didaktik der Arbeit mit
lern- und geistig behinderten
Kleinkindern................... 2 2 1 2 7 III
Didaktik der Arbeit mit
verhaltensauffälligen
Kleinkindern................... 2 1 1 1 5 III
Didaktik der Arbeit mit
sprachbehinderten Kleinkindern. 2 2 2 2 8 III
Didaktik der Arbeit mit
körperbehinderten Kleinkindern. 2 2 1 1 6 III
Didaktik der Arbeit mit
hörgeschädigten Kleinkindern... - 1 1 2 4 III
Didaktik der Arbeit mit
sehgeschädigten Kleinkindern... - 1 1 2 4 III
Rhythmisch-musikalische
Erziehung des behinderten
Kleinkindes.................... 2 1 1 1 5 IV
Bildnerisches Gestalten zur
Förderung entwicklungsge-
störter und behinderter
Kleinkinder.................... - - 2 - 2 IVa
Bewegungserziehung zur Förderung
entwicklungsgestörter und
behinderter Kleinkinder........ - - 2 1 3 IVa
C. Praktischer Ausbildungsbereich
Supervisionspraxis
(Verhaltenstraining
einschließlich
Gesprächsführung)
Sonderkindergartenpraxis......... 4 4 6 4 18 III
Besprechung der Praktika......... 1 1 1 1 4 III
```
```
Gesamtwochenstundenzahl........... 27 29 28 26 110
Unverbindliche Übungen
Leibeserziehung.................. 2 2 2 2 (IVa)
Rhythmisch-musikalische
Erziehung...................... - - - 1 IV
Instrumentenbau.................. 2 - - - (V)
Werkerziehung.................... 2 2 - - (IV)
Probleme der heil- und
sonderpädagogischen
Einrichtungen.................. 1 1 1 1 (III)
Aktuelle Fachgebiete............. 2 2 2 2 (I-VI)
Bemerkungen zur Stundentafel:
Praxiswochen: 6 Wochen, auf die einzelnen Semester laut Lehrplan verteilt.
Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere jene, die nur mit einer Wochenstunde ausgeschrieben sind, können auch geblockt geführt werden. Für Unterrichtsgegenstände, in denen unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen sind, können bei Bedarf abwechselnd mehrere Lehrer eingesetzt werden, wobei die Semesterwochenstundenanzahl beizubehalten ist.
Tritt hinsichtlich des ersten Semesters mit Ablauf des 31. 8. 1999,
hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise auslaufend außer
Kraft (vgl. Art. I § 5, BGBl. II Nr. 354/1999).
Anlage
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LEHRPLAN DES LEHRGANGES FÜR
SONDERKINDERGARTENPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR
BERUFSTÄTIGE)
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STUNDENTAFEL
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(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der
einzelnen Unterrichtsgegenstände)
```
```
Wochenstunden Lehrver-
pflich-
Pflichtgegenstände *1) Semester Summe tungs-
```
-
- 4 gruppe
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Religion......................... 1 1 1 1 4 (III)
A. Theoretischer Ausbildungs-
bereich Pädagogik.............. 2 2 1 2 7 II
Psychologie...................... 2 2 2 1 7 II
Soziologie....................... - - 1 1 2 II
Biologische und medizinische
Grundlagen der
Sonderpädagogik................ 2 2 1 2 7 II
Physiologie und Pathologie
der Sprache und der
Hörfunktion.................... 1 2 - - 3 II
Physiologie und Pathologie
der Sehfunktion................ - 1 - - 1 II
Physiologie und Pathologie
des Bewegungsapparates......... 1 1 - - 2 II
B. Ausbildungsbereich Sonderdidaktik
Allgemeine Sonderdidaktik
einschließlich Grundlagen
der Frühförderung.............. 1 1 1 - 3 III
Didaktik der Arbeit mit
lern- und geistig behinderten
Kleinkindern................... 2 2 1 2 7 III
Didaktik der Arbeit mit
verhaltensauffälligen
Kleinkindern................... 2 1 1 1 5 III
Didaktik der Arbeit mit
sprachbehinderten Kleinkindern. 2 2 2 2 8 III
Didaktik der Arbeit mit
körperbehinderten Kleinkindern. 2 2 1 1 6 III
Didaktik der Arbeit mit
hörgeschädigten Kleinkindern... - 1 1 2 4 III
Didaktik der Arbeit mit
sehgeschädigten Kleinkindern... - 1 1 2 4 III
Rhythmisch-musikalische
Erziehung des behinderten
Kleinkindes.................... 2 1 1 1 5 IV
Bildnerisches Gestalten zur
Förderung entwicklungsge-
störter und behinderter
Kleinkinder.................... - - 2 - 2 IVa
Bewegungserziehung zur Förderung
entwicklungsgestörter und
behinderter Kleinkinder........ - - 2 1 3 IVa
C. Praktischer Ausbildungsbereich
Supervisionspraxis
(Verhaltenstraining
einschließlich
Gesprächsführung)
Sonderkindergartenpraxis......... 4 4 6 4 18 III
Besprechung der Praktika......... 1 1 1 1 4 III
```
```
Gesamtwochenstundenzahl........... 27 29 28 26 110
Unverbindliche Übungen *1)
Leibeserziehung.................. 2 2 2 2 (IVa)
Rhythmisch-musikalische
Erziehung...................... - - - 1 IV
Instrumentenbau.................. 2 - - - (V)
Werkerziehung.................... 2 2 - - (IV)
Probleme der heil- und
sonderpädagogischen
Einrichtungen.................. 1 1 1 1 (III)
Aktuelle Fachgebiete............. 2 2 2 2 (I-VI)
Bemerkungen zur Stundentafel:
Praxiswochen: 6 Wochen, auf die einzelnen Semester laut Lehrplan verteilt.
Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere jene, die nur mit einer Wochenstunde ausgeschrieben sind, können auch geblockt geführt werden. Für Unterrichtsgegenstände, in denen unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen sind, können bei Bedarf abwechselnd mehrere Lehrer eingesetzt werden, wobei die Semesterwochenstundenanzahl beizubehalten ist.
*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt IIa.
Semesterweise gestaffeltes Inkrafftreten (Art. I § 2 Abs. 1)
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik gemäß § 95 Abs. 3 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes hat die Aufgabe, Kindergärtner und Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnern und Sonderkindergärtnerinnen für die spezielle Erziehungs- und Bildungsarbeit mit entwicklungsgestörten bzw. behinderten Kleinkindern heranzubilden. Sie sollen nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen befähigt werden, die Erziehungs- und Bildungsaufgaben bei entwicklungsauffälligen, entwicklungsgestörten bzw. behinderten Kleinkindern wahrzunehmen, wobei sie die erworbenen Erkenntnisse und Fähigkeiten gezielt bei der jeweils nötigen Förderung (einschließlich Frühförderung) eines einzelnen Kindes sowie bei der Arbeit in der Gruppe praktisch umzusetzen hat.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik gemäß § 95 Abs. 3 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes hat die Aufgabe, Kindergärtner und Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnern und Sonderkindergärtnerinnen für die spezielle Erziehungs- und Bildungsarbeit mit entwicklungsgestörten bzw. behinderten Kleinkindern heranzubilden. Sie sollen nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen befähigt werden, die Erziehungs- und Bildungsaufgaben bei entwicklungsauffälligen, entwicklungsgestörten bzw. behinderten Kleinkindern wahrzunehmen, wobei sie die erworbenen Erkenntnisse und Fähigkeiten gezielt bei der jeweils nötigen Förderung (einschließlich Frühförderung) eines einzelnen Kindes sowie bei der Arbeit in der Gruppe praktisch umzusetzen hat.
IIa. Schulautonome Lehrplanbestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler und Schülerinnen, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
In diesem Sinne können - ausgenommen im Pflichtgegenstand „Religion'' - durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Anzahl der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen sowie seminaristische Unterrichtsformen vorgesehen werden, wobei die Summe der Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen einzuhalten ist; die Summe der Wochenstunden in den einzelnen Semestern darf hiebei um höchstens zwei Wochenstunden gegenüber der in der Stundentafel vorgesehenen Summe der Wochenstunden pro Semester abweichen.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, besondere einschlägige Interessen der Schüler und Schülerinnen sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.