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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Verständigung der Arbeitsämter bei Verringerung des Beschäftigtenstandes

Geltender Text a fecha 1991-01-11

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 45a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1979 wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 1. Die Verordnung erfaßt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 alle Dienstgeber aus dem Bereich der Sektionen Gewerbe, Industrie und Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß §§ 1 bis 3 des Anhanges der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, sowie die Dienstgeber aus dem Bereich der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen gemäß § 4 des Anhanges der Fachgruppenordnung, mit Ausmahme der Dienstgeber aus dem in Z 6 genannten Fachverband der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und der Berater in Versicherungsangelegenheiten sowie dem unter Z 7 genannten Fachverband der Lotteriegeschäftsstellen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Dienstgeber haben das nach dem Standort ihres Betriebes zuständige Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige zu verständigen, bevor sie den Beschäftigtenstand

1.

in Betrieben mit in der Regel mindestens 100 Dienstnehmern um mindestens 5 vH und

2.

in Betrieben mit in der Regel mindestens 1 000 Dienstnehmern um mindestens 50 Dienstnehmer

(2) Die Verringerung des Beschäftigtenstandes ist 30 Kalendertage vor Ausspruch der ersten innerhalb der Frist des Abs. 1 erfolgenden Kündigung anzuzeigen.

(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über das Alter, das Geschlecht und die berufliche Qualifikation und Verwendung der von der beabsichtigten Kündigung betroffenen Dienstnehmer zu enthalten.

(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Dienstgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 475/1990 bleibt unberührt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 3. Diese Verordnung ist auf Kündigungen anzuwenden, die in der Zeit von 30 Kalendertagen nach Ablauf des Tages der Kundmachung bis zum 31. Dezember 1995 ausgesprochen werden sollen.