Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der eine Ausnahme von der Wochenendruhe während der Alpinen Skiweltmeisterschaft 1991 zugelassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. (1) Während der Alpinen Skiweltmeisterschaften 1991 in Saalbach dürfen Arbeitnehmer während der Wochenendruhe am 26. Jänner 1991, 27. Jänner 1991, 2. Februar 1991, und 3. Februar 1991
bei Rennveranstaltungen in Saalbach in einer Bankfiliale,
bei Rennveranstaltungen in Hinterglemm in einer Bankfiliale und einem mobilen Bankschalter
am jeweiligen Veranstaltungsort beschäftigt werden.
(2) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nur zulässig
am 26. Jänner 1991 und am 2. Februar 1991 bis 17.00 Uhr,
am 27. Jänner 1991 und am 3. Februar 1991 von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
(3) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nur zulässig mit
dem Abrechnen der Eintrittskarten,
der Einzahlung der Eintrittsgebühren auf Bankkonten,
dem Wechseln von Valuten und Devisen und
der Ausgabe von Gedenkmedaillen.
§ 2. Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
§ 3. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, bestraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 26.Jänner 1991 in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf des 3. Februar 1991 ereignen.