ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Deutsch, Französisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten Unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Dezember 1990 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 37 Abs. 2 mit 1. März 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
undder Präsident der Tunesischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Alois Mock,
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
der Präsident der Tunesischen Republik
Herrn Abdelhamid Escheikh, Minister für auswärtige Angelegenheiten, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich''
„Gebiet''
„Staatsangehöriger''
„Rechtsvorschriften''
„zuständige Behörde''
„Träger''
„zuständiger Träger''
„Familienangehöriger''
„Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
„Familienbeihilfen''
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung,
die Pensionsversicherung,
die Familienbeihilfe;
auf die tunesischen Rechtsvorschriften über
die Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeldversicherung,
die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung,
die Pensionsversicherung,
die Familienbeihilfe.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht in bezug auf Österreich
auf die Rechtsvorschriften über die Notarversicherung,
In bezug auf Tunesien
auf die Rechtsvorschriften über die im öffentlichen Dienst Beschäftigten.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ableiten.
(2) Dieses Abkommen ist auf Diplomaten und Berufskonsuln und auf das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten sowie auf Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und auf die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten, deren rechtliche Stellung durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 1) oder das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 2) geregelt ist, nicht anzuwenden.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
Artikel 5
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt, weil sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, sofern Artikel 7 nichts anderes bestimmt, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
(4) Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter oder ein ihm nach den Vorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung er beschäftigt ist.
Artikel 8
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 und 7 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 9
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension lediglich auf Grund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Artikel 10
Die nach Artikel 9 Absatz 2 in Betracht kommenden Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Wohnort der betreffenden Person zuständigen
Gebietskrankenkasse,
in Tunesien
von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit.
Artikel 11
(1) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 9 Absatz 2 gewährt werden, hat der zuständige Träger den Betrag dieser Leistung zu erstatten.
(2) Die zuständigen Behörden können nach Anhörung der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 2
Berufskrankheiten
Artikel 12
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) In Fällen von Silikose oder Asbestose sind dem nach Absatz 1 zur Erbringung der Leistungen verpflichteten Träger die Aufwendungen für Geldleistungen einschließlich Renten vom Träger des anderen Vertragsstaates zur Hälfte zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsdauer in diesem anderen Vertragsstaat, welche die Silikose oder Asbestose verursacht haben könnte, 10 vom Hundert der gesamten Beschäftigungsdauer, die die Silikose oder Asbestose in den beiden Vertragsstaaten verursacht haben könnte, nicht erreicht.
(3) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
Artikel 13
Erhebt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit wegen einer gleichartigen Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Leistungen, so gelten folgende Regelungen:
Hat die Person im Gebiet dieses Vertragsstaates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.
Hat die Person im Gebiet des letzten Vertragsstaates eine derartige Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt der Person eine Leistung, deren Höhe sich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmt und dem Unterschiedsbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und dem Betrag entspricht, der geschuldet sein würde, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 14
Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind.
Artikel 15
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so sind die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
Der Träger jedes Vertragsstaates hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der im Artikel 14 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt.
Besteht ein Anspruch, so hat jeder in Betracht kommende Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ausschließlich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
Auf Grund dieses Betrages hat der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis festzusetzen, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten besteht.
Bemessungsgrundlagen werden nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den für den Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.
Bei Durchführung der Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht decken.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht zwölf Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch bereits auf Grund solcher geringerer Zeiten besteht.
(3) Die im Absatz 2 erster Satz genannten Zeiten sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
Artikel 16
Die österreichischen Träger haben die Artikel 14 und 15 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und der Leistungszuständigkeit sind nur österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Die Artikel 14 und 15 gelten nicht für das Bergmannstreuegeld aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
Bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a gelten als neutrale Zeiten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der Invalidität nach den tunesischen Rechtsvorschriften hatte.
Bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b haben Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage außer Ansatz zu bleiben.
Übersteigt bei Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.