VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-03-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Deutsch, Französisch

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 23 mit 1. März 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1989 *1) haben die zuständigen Behörden, und zwar

für die Republik Österreich:

der Bundesminister für Arbeit und Soziales und

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

für die Tunesische Republik:

der Minister für soziale Angelegenheiten,

zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 33/1991

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1989 wird in der Folge als „Abkommen'' bezeichnet.

(2) Die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für die Familienbeihilfe:

das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, in Tunesien

für die Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeldversicherung, die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung sowie für die Familienbeihilfe:

die Staatliche Kasse für Soziale Sicherheit, für die Pensionsversicherung:

die Kasse für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Im übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Artikels 26 Absätze 3 und 4 des Abkommens entsprechend.

(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Entsendungen

(1) In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem in Betracht kommenden Träger eine Entsendebescheinigung vorzulegen.

(2) Die Entsendebescheinigung ist auf Ersuchen des Dienstnehmers oder seines Dienstgebers

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit auszustellen.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN

LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 4

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

(1) Für die Durchführung des Artikels 9 Absatz 2 des Abkommens hat der Pensionist dem nach Artikel 10 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung vorzulegen. Diese Bescheinigung ist vom zuständigen Träger des Vertragsstaates auszustellen, nach dessen Rechtsvorschriften die Pension geschuldet wird.

(2) Der Pensionist oder seine Familienangehörigen haben den nach Artikel 10 des Abkommens in Betracht kommenden Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte,

insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfallen der Pension und von jedem Wohnortwechsel.

(3) Der nach Artikel 10 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat den Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder Veränderung in den Verhältnissen des Pensionisten und seiner Familienangehörigen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren könnte. Der zur Zahlung der Pension verpflichtete Träger hat seinerseits den nach Artikel 10 des Abkommens in Betracht kommenden Träger von solchen Änderungen zu unterrichten.

Kapitel 2

Berufskrankheiten

Artikel 5

Rentenanträge

Anträge auf Renten aus einer Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten eines der Vertragsstaaten können bei dem Träger des nicht zuständigen Vertragsstaates auf dem Formblatt, das dieser Träger verwendet, eingebracht werden. Der Antrag ist unverzüglich dem zuständigen Träger zu übermitteln.

Artikel 6

Berufskrankheiten

(1) Stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß die betreffende Person oder ihre Hinterbliebenen die Voraussetzungen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so gilt folgendes:

a)

Der genannte Träger hat die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen sowie eine Abschrift der nachstehenden Mitteilung unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person vorher eine Beschäftigung ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit hätte verursachen können, zu übermitteln.

b)

Er hat gleichzeitig der betreffenden Person seine Entscheidung über die Ablehnung mitzuteilen, wobei er insbesondere die für das Entstehen des Leistungsanspruches fehlenden Voraussetzungen sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsmittelfristen sowie die Übermittlung der Anzeige an den Träger des anderen Vertragsstaates anzugeben hat.

(2) Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittel gegen die Ablehnung seitens des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person zuletzt jene Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit hätte hervorrufen können, hat dieser Träger den Träger des anderen Vertragsstaates zu unterrichten und ihm in der Folge die endgültige Entscheidung mitzuteilen.

Artikel 7

Erstattung der Aufwendungen für Leistungen in

Fällen von Silikose und Asbestose

Der nach Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat in den Fällen des Artikels 12 Absatz 2 des Abkommens den in Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten. In der Folge haben diese Träger einvernehmlich festzustellen, ob eine teilweise Aufwandserstattung für Geldleistungen zu erfolgen hat.

Artikel 8

Verschlimmerung von Berufskrankheiten

In den im Artikel 13 des Abkommens vorgesehenen Fällen hat die betreffende Person dem Träger des Vertragsstaates, bei dem sie den Anspruch auf Leistungen geltend macht, alle Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann sich wegen aller von ihm für erforderlich gehaltenen Auskünfte an jeden anderen Träger wenden, der vorher zuständig war.

Artikel 9

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die für eine Neubemessung der Renten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch den Träger des Wohnortes der betreffenden Person nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die Untersuchung der betreffenden Person durch einen Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen.

Artikel 10

Zahlung von Renten

Die zuständigen Träger haben Renten direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der leistungspflichtige Träger auf Grund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften anzuwenden hat.

Artikel 11

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in dem anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod

Artikel 12

Pensionsanträge

(1) Für den Bezug von Pensionen nach Abschnitt III Kapitel 3 des Abkommens hat die betreffende Person, sofern sie in Österreich oder Tunesien wohnt, bei dem Träger ihres Wohnortes einen Antrag zu stellen, und zwar in der Art und Weise, die in den Rechtsvorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat, vorgeschrieben ist.

(2) Wohnt die betreffende Person in einem Drittstaat, so hat sie ihren Antrag an den zuständigen Träger desjenigen Vertragsstaates zu richten, nach dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt versichert war.

(3) Die Anträge dürfen auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn sie von der betreffenden Person unmittelbar dem zuständigen Träger im Nichtwohnortstaat oder einer der beiden Verbindungsstellen übermittelt werden.

Artikel 13

Einreichung der Pensionsanträge

Der Antrag nach Artikel 12 ist auf dem Formblatt zu stellen, das der zuständige Träger verwendet, bei dem der Antrag eingebracht wird. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

Artikel 14

Bearbeitung der Pensionsanträge

(1) Wird bei einem zuständigen Träger ein Antrag eingebracht, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, so ist der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung eines Formblattes unverzüglich zu unterrichten. Die Übermittlung dieses Formblattes ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung oder Leistungsänderung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Artikel 15

Feststellung des Grades der Invalidität

Der zuständige Träger hat bei der Feststellung des Grades der Invalidität die vom Träger des anderen Vertragsstaates erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte zu berücksichtigen. Der erste Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl und unter den nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen untersuchen zu lassen.

Artikel 16

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

(1) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle von Pensionisten ist auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Wohnortstaates des Pensionisten nach den von diesem letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchzuführen.

(2) Wird auf Grund einer verwaltungsmäßigen Kontrolle oder der Anfrage des leistungspflichtigen Trägers festgestellt, daß der Bezieher einer Pension eines der beiden Vertragsstaaten im anderen Vertragsstaat wieder eine Arbeit angenommen hat, so hat der Träger dieses Vertragsstaates dem leistungspflichtigen Träger einen Bericht zu übermitteln.

Artikel 17

Einbehaltung von Nachzahlungen

Bei Durchführung des Artikels 32 des Abkommens hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen gleichzusetzende Mehrleistungen, Leistungen der Sozialhilfe oder vorläufige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt, den Träger des anderen Vertragsstaates hievon in Kenntnis zu setzen. Die von letzterem einbehaltenen Nachzahlungsbeträge sind unverzüglich an den forderungsberechtigten Träger zu überweisen.

Artikel 18

Zahlung von Pensionen, Statistiken

Auf Pensionen sind die Artikel 10 und 11 entsprechend anzuwenden.

Kapitel 4

Familienbeihilfen

Artikel 19

Familienstandsbescheinigung

(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfen nach den Artikeln 20 bis 25 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem zuständigen Träger einen Antrag mit einer Familienstandsbescheinigung vorzulegen. Die Familienstandsbescheinigung hat zu enthalten:

a)

die persönlichen Daten des Dienstnehmers,

b)

den Vor- und Familiennamen sowie das Geburtsdatum des Ehegatten des Dienstnehmers,

c)

die Vor- und Familiennamen der Kinder,

d)

die Geburtsdaten und den Familienstand der Kinder,

e)

das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum Dienstnehmer,

f)

den Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder,

g)

ob die Kinder, wenn sie nicht zum Haushalt des Dienstnehmers gehören, von ihm überwiegend erhalten werden, und

h)

sofern die Kinder ein eigenes Einkommen haben, die Höhe dieses Einkommens.

(2) Zur Gültigkeit der Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 ist unter der Eintragung des zuletzt angeführten Kindes ein Schlußstrich zu ziehen und darunter die Gesamtzahl der ausgewiesenen Kinder in Worten anzugeben.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 beträgt ein Jahr ab dem Tag ihrer Ausstellung.

(4) Die Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 ist

In Österreich

von den Finanzämtern,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit auszustellen.

Artikel 20

Schulbestätigung

(1) Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der österreichischen Familienbeihilfe nach Artikel 20 Absatz 3 des Abkommens für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich in Schulausbildung befinden, neben der Familienstandsbescheinigung nach Artikel 19 auch eine Bestätigung der Schule vorzulegen. Diese Bestätigung ist von der Staatlichen Kasse für Soziale Sicherheit gegenzuzeichnen.

(2) Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der tunesischen Familienbeihilfe neben der Familienstandsbescheinigung nach Artikel 19 auch eine Bestätigung der Schule vorzulegen, sofern eine Schulausbildung Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist. Diese Bestätigung ist von den österreichischen Finanzämtern gegenzuzeichnen.

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 21

Erstattung von Sachleistungen

(1) Die Kosten der von einem im Artikel 10 des Abkommens bezeichneten Träger nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens gewährten Leistungen sind diesem vom zuständigen Träger unter Zugrundelegung des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung des die Leistung erbringenden Trägers ergibt, zu erstatten.

(2) Für die Erstattung dürfen keine höheren Sätze berücksichtigt werden als jene, die für Sachleistungen an Personen gelten, die den von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterliegen, der Leistungen nach Absatz 1 gewährt hat.

(3) Für die Durchführung des Artikels 11 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

Artikel 22

Erstattung der Kosten ärztlicher Untersuchungen

Aus der Anwendung des Artikels 26 Absatz 6 des Abkommens entstandene Kosten für ärztliche Untersuchungen sind dem Träger, der hiemit beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden Sätzen von dem Träger, für dessen Rechnung sie durchgeführt wurden, zu erstatten.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 10. Dezember 1990, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung zwischen dem deutschen und dem arabischen Text ist der französische Text maßgebend.

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