Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 36/1991 wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 1. Für die sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche festgesetzten Bundes- oder Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten vorgesehen ist, nach einvernehmlicher Befürwortung der in der Anlage angeführten Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung” in Spalte 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß bei einzelnen Kontingenten anderes bestimmt ist.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente erstreckt sich bis 31. Dezember 1990.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 5. Die Verordnungen vom 15. Jänner 1990, BGBl. Nr. 77, vom 9. Februar 1990, BGBl. Nr. 116, und vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 487, treten außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Anlage
Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen
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