Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Schiffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schiffahrtsanlagenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 57 bis 59, 66 und 69 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, und des § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 650/1989, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Soziales und für Landesverteidigung sowie mit Ausnahme des 4. Teiles im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 genannten Gewässer.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für alle Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, idF BGBl. Nr. 607/1988 in den Wirkungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorates fallen.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 65 und 66 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage
„Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
„Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
„Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
„Wartelände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen bestimmt ist;
„Umschlagslände'': Lände, die für den Güterumschlag - mit Ausnahme des Umschlages gefährlicher Güter - bestimmt ist;
„Fahrgastlände'': Lände, die für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Öllände'': Lände, die für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Tanklände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 140/1990) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind;
„Explosivstofflände'': Lände, die für mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge bestimmt ist;
„Sonderlände'': Lände, die nicht unter Z 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
„Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;
„Schutzhafen'': Hafen, der ausschließlich für den Schutz der Fahrzeuge bei Elementarereignissen sowie für das gesicherte Stilliegen von Fahrzeugen und deren Instandsetzung und Versorgung bestimmt ist;
„Umschlagshafen'': Hafen, der für den Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, bestimmt ist;
„Fahrgasthafen'': Hafen, der für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Ölhafen'': Hafen, der für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff sowie die Reinigung und das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Sporthafen'': Hafen, der ausschließlich für Zwecke des Sportes bestimmt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage
„Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
„Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
„Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
„Wartelände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen bestimmt ist;
„Umschlagslände'': Lände, die für den Güterumschlag - mit Ausnahme des Umschlages gefährlicher Güter - bestimmt ist;
„Fahrgastlände'': Lände, die für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Öllände'': Lände, die für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Tanklände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind;
„Explosivstofflände'': Lände, die für mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge bestimmt ist;
„Sonderlände'': Lände, die nicht unter Z 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
„Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;
„Schutzhafen'': Hafen, der ausschließlich für den Schutz der Fahrzeuge bei Elementarereignissen sowie für das gesicherte Stilliegen von Fahrzeugen und deren Instandsetzung und Versorgung bestimmt ist;
„Umschlagshafen'': Hafen, der für den Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, bestimmt ist;
„Fahrgasthafen'': Hafen, der für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Ölhafen'': Hafen, der für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff sowie die Reinigung und das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Sporthafen'': Hafen, der ausschließlich für Zwecke des Sportes bestimmt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage
„Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
„Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
„Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
„Wartelände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen bestimmt ist;
„Umschlagslände'': Lände, die für den Güterumschlag - mit Ausnahme des Umschlages gefährlicher Güter - bestimmt ist;
„Fahrgastlände'': Lände, die für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Öllände'': Lände, die für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Tanklände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind;
„Explosivstofflände'': Lände, die für mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge bestimmt ist;
„Sonderlände'': Lände, die nicht unter Z 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
„Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;
„Schutzhafen'': Hafen, der ausschließlich für den Schutz der Fahrzeuge bei Elementarereignissen sowie für das gesicherte Stilliegen von Fahrzeugen und deren Instandsetzung und Versorgung bestimmt ist;
„Umschlagshafen'': Hafen, der für den Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, bestimmt ist;
„Fahrgasthafen'': Hafen, der für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Ölhafen'': Hafen, der für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff sowie die Reinigung und das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Sporthafen'': Hafen, der ausschließlich für Zwecke des Sportes bestimmt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Schiffahrtsanlage”: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage
„Schwimmende Anlage”: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Versorgungsanlage”: Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
„Sportanlage”: Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
„Landungsplatz”: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Lände”: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
„Wartelände”: Lände, die ausschließlich für das Stilliegen bestimmt ist;
„Umschlagslände”: Lände, die für den Güterumschlag - mit Ausnahme des Umschlages gefährlicher Güter - bestimmt ist;
„Fahrgastlände”: Lände, die für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Öllände”: Lände, die für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Tanklände”: Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind;
„Explosivstofflände”: Lände, die für mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge bestimmt ist;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.