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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1991

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 285/1990, wird verordnet:

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 741/1990 für das Jahr 1991 mit 1,050 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß auch für die Anpassung der Ausgleichstaxe nach § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes für das Kalenderjahr 1991 verbindlich.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt demnach für das Kalenderjahr 1991 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1 700 Schilling.