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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Ausstellung von Behindertenpässen

Geltender Text a fecha 1991-02-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Behindertenpaß ist mit einem Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1.

Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des behinderten Menschen;

2.

die Versicherungsnummer;

3.

den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4.

eine allfällige Befristung.

(2) Auf Antrag des behinderten Menschen ist jedenfalls einzutragen:

1.

die Art der Behinderung, etwa daß der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)

gehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

b)

blind oder stark sehbehindert ist;

c)

gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

d)

ein Anfallsleiden hat;

e)

Diabetiker/Diabetikerin ist;

2.

die Feststellung, daß der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)

einer Begleitperson bedarf;

b)

dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört;

c)

die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

d)

einen Ausweis nach § 29b der Straßenverkehrsordnung besitzt.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes vorzunehmen.

§ 2. (1) Der Behindertenpaß ist in deutscher Sprache auszustellen. Dem vorgedruckten Text sind Übersetzungen in englischer und französischer Sprache beizufügen.

(2) Die Farbe des Behindertenpasses ist orange.

(3) Der Behindertenpaß hat dem Muster in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu entsprechen und umfaßt zehn Seiten.

§ 3. Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgt gemäß § 51 des Bundesbehindertengesetzes gebührenfrei.

§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. März 1991 in Kraft.

Anlage

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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)