Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-01-01
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4

§ 1. Für die sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4

§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche festgesetzten Bundes- oder Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.

(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten vorgesehen ist, nach Kontaktnahme mit den jeweils zuständigen Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) (Merkmal „Beschränkung'' in Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß bei einzelnen Kontingenten anderes bestimmt ist.

§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991, sofern in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bezüglich einzelner Kontingente nicht anderes bestimmt ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4

Anlage

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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

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