Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über dieGeschäftsordnungen der in den §§ 344, 345, 345a und 346 desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,vorgesehenen Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung -SchKV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 343a Abs. 3, 343b Abs. 3, 347 Abs. 4, 348f und 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, wird verordnet:
Abschnitt
Geschäftsordnung der paritätischen
Schiedskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 1. (1) In jedem Bundesland wird auf Grund des § 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.
(2) Die paritätische Schiedskommission im Land Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, im Land Vorarlberg in Dornbirn, die paritätischen Schiedskommissionen in den übrigen Ländern haben ihren Sitz in den Landeshauptstädten.
Abschnitt
Geschäftsordnung der paritätischen
Schiedskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 1. (1) In jedem Bundesland wird auf Grund des § 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.
(2) Die paritätischen Schiedskommissionen haben ihren Sitz
im Land Niederösterreich in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
im Land Vorarlberg in Dornbirn;
in den übrigen Ländern in den jeweiligen Landeshauptstädten.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Die paritätische Schiedskommission ist zuständig:
zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsarzt (Vertragsdentist) einerseits und Träger der Krankenversicherung andererseits, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4 beziehungsweise § 349 Abs. 1 ASVG handelt;
zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Hebamme einerseits und Träger der Krankenversicherung andererseits, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Berufssitz des Vertragsarztes (des Vertragsdentisten, der Hebamme) bestimmt, der (die) am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.
Zusammensetzung
§ 3. (1) Die paritätische Schiedskommission besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus zwei Beisitzern, die von der gesetzlichen Interessenvertretung bestellt worden sind, deren Angehöriger am Streit als Partei beteiligt ist und aus zwei Beisitzern, die vom Versicherungsträger bestellt worden sind, der Partei des Vertrages ist.
(2) Der beteiligte Versicherungsträger und die beteiligte gesetzliche Interessenvertretung haben die Beisitzer in der paritätischen Schiedskommission für den einzelnen Streitfall zu bestellen. Für jeden Beisitzer ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu bestellen. Die Beisitzerbestellung (Stellvertreterbestellung) ist der anderen zur Bestellung verpflichteten Stelle unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Wird ein Beisitzer (Stellvertreter) von einer zur Bestellung verpflichteten Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Geschäftsstelle (§ 5) bestellt, so geht das Recht der Bestellung auf den Bundesminister für Arbeit und Soziales über.
Vorsitz
§ 4. (1) Den Vorsitz in der paritätischen Schiedskommission hat in Jahren mit gerader Jahreszahl ein Beisitzer der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Jahren ein Beisitzer des in Betracht kommenden Versicherungsträgers zu führen. Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.
(2) Die gemäß § 3 Abs. 2 zur Bestellung der Beisitzer verpflichteten Stellen haben anläßlich dieser Bestellung den Beisitzer (Stellvertreter) zu bestimmen, der jeweils den Vorsitz zu führen hat.
Führung der Kanzleigeschäfte
§ 5. (1) Die Kanzleigeschäfte der paritätischen Schiedskommission sind in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 kalenderjährlich abwechselnd von der örtlich in Betracht kommenden Ärztekammer und der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zu führen.
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere die rechtzeitige Bestellung der Mitglieder der paritätischen Schiedskommission zu veranlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen und Verhandlungen der paritätischen Schiedskommission einen Schriftführer und ein geeignetes Sitzungs(Verhandlungs)zimmer beizustellen.
(4) Die im Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens zuständige Geschäftsstelle hat für die endgültige Aufbewahrung der Verfahrensunterlagen (Akten) zu sorgen; nach Ablauf von vier Jahren nach Rechtskraft der verfahrenserledigenden Entscheidung kann diese auch mittels Mikrofilm, Datenträger oder dergleichen erfolgen. Der Aufbewahrungszeitraum beträgt 30 Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem die verfahrenserledigende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.
Einleitung des Verfahrens
§ 6. (1) Anträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der Geschäftsstelle (§ 5) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind fünf Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist.
(2) Der Antrag hat eine Darstellung des Streitfalles, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Urkunden sind in Ur- oder Abschrift beizufügen.
(3) Ein Verstoß gegen Abs. 1 und 2 zählt zu den Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.
(4) Die Geschäftsstelle (§ 5) hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich dem in Betracht kommenden Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorzulegen.
Gegenschrift
§ 7. (1) Der Vorsitzende hat die Zustellung der Gleichschrift des Antrages an den Antragsgegner zu verfügen. Diesem steht es frei, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Gegenschrift bei der Geschäftsstelle einzubringen. Der Gegenschrift sind fünf Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für den Antragsteller und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist; im Falle eines Verstoßes dagegen ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat die Zustellung der für den Antragsteller bestimmten Gleichschrift an diesen zu verfügen.
(2) Die Geschäftsstelle hat Gleichschriften des Antrages und der Gegenschrift den Mitgliedern der paritätischen Schiedskommission im Wege der zur Bestellung der Mitglieder verpflichteten Stellen zur Verfügung zu stellen.
Mündliche Verhandlung
§ 8. (1) Die paritätische Schiedskommission hat in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Gegenschrift oder nach Ablauf der für die Erstattung einer Gegenschrift eingeräumten Frist
aufgrund der Aktenlage in der Sache selbst zu entscheiden oder
zu beschließen, welche Beweise aufzunehmen sind und ob sogleich eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist.
(2) Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung sollen spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Ladung der Mitglieder der paritätischen Schiedskommission hat den Zusatz zu enthalten, daß im Falle der Verhinderung hievon ehestens die Geschäftsstelle (§ 5) zu verständigen ist.
(3) Außer dem Vorsitzenden sind auch die anderen Mitglieder der paritätischen Schiedskommission berechtigt, an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhaltes geeignete Fragen zu stellen. Dieses Recht steht auch den Parteien zu.
Schlichtungsversuch
§ 9. Die paritätische Schiedskommission hat im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 8) zunächst zu versuchen, den Streitfall zu schlichten.
Leitung und Schluß der Verhandlung (Beratung)
§ 10. (1) Der Vorsitzende hat die Verhandlung (Beratung) zu leiten.
(2) Nach einer erschöpfenden Erörterung des Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu schließen.
(3) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
Beschlußfassung
§ 11. (1) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder während der allfälligen mündlichen Verhandlung und während der Beratung notwendig.
(2) Die paritätische Schiedskommission hat in Abwesenheit der Parteien auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die Beratung und Beschlußfassung ist eine gesonderte Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
(3) Ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß § 344 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG ist bei der Landesberufungskommission einzubringen.
Ausfertigung der Bescheide
§ 12. Im Bescheid der Schiedskommission sind die Namen der Mitglieder zu nennen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Die Urschrift des Bescheides der Schiedskommission ist von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien durchzuführen.
Kosten
§ 13. (1) Die Mitglieder (Stellvertreter) der paritätischen Schiedskommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
(2) Die Kosten der paritätischen Schiedskommission sind einerseits von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, andererseits von dem am Verfahren beteiligten Versicherungsträger je zur Hälfte zu tragen.
Abschnitt
Geschäftsordnung der Landesberufungskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 14. (1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des § 345 Abs. 1 ASVG eine Landesberufungskommission errichtet.
(2) Die Landesberufungskommission für das Land Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, für das Land Vorarlberg in Dornbirn, die Landesberufungskommissionen für die übrigen Länder haben ihren Sitz in den Landeshauptstädten.
Abschnitt
Geschäftsordnung der Landesberufungskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 14. (1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des § 345 Abs. 1 ASVG eine Landesberufungskommission errichtet.
(2) Die Landesberufungskommissionen haben ihren Sitz
für das Land Niederösterreich in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
für das Land Vorarlberg in Dornbirn;
für die übrigen Länder in den jeweiligen Landeshauptstädten.
Zuständigkeit
§ 15. Die Landesberufungskommission ist zuständig:
zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission;
zur Entscheidung in den Fällen des Überganges der Zuständigkeit gemäß § 344 Abs. 3 ASVG.
Zusammensetzung, Amtsdauer
§ 16. (1) Die Landesberufungskommission besteht aus dem gemäß § 345 Abs. 1 ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Dienststandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzer (Stellvertreter) ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die Mitglieder der Landesberufungskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (§ 345 Abs. 3 ASVG).
(4) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten oder Hebammen betrifft, sind die Beisitzer aus der in Betracht kommenden Berufsgruppe zur Verhandlung heranzuziehen.
Zusammensetzung, Amtsdauer
§ 16. (1) Die Landesberufungskommission besteht aus dem gemäß § 345 Abs. 1 ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Dienststandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzer (Stellvertreter) ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die Mitglieder der Landesberufungskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (§ 345 Abs. 3 ASVG).
(4) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten oder Hebammen betrifft, sind die Beisitzer aus dem Bereich der in Betracht kommenden Berufsgruppe oder ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.
Führung der Kanzleigeschäfte
§ 17. (1) § 5 Abs. 1, 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere
die rechtzeitige Entsendung der Beisitzer der Landesberufungskommission in die Wege zu leiten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
eine Liste der berufenen Beisitzer und deren Stellvertreter an den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter zu übermitteln.
Berufungsverfahren
§ 18. (1) Findet im Zuge eines gemäß den §§ 63 bis 67 AVG durchgeführten Berufungsverfahrens (§ 15 Z 1) eine mündliche Verhandlung statt (§ 66 Abs. 3 AVG), so sind hiebei die §§ 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
(2) § 12 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Urschrift des Bescheides nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
Verfahren in Angelegenheiten gemäß § 15 Z 2
§ 19. Führt die Landesberufungskommission ein Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages durch, so sind die §§ 6 bis 11 und 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Kosten
§ 20. (1) Die Beisitzer der Landesberufungskommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
(2) Die Vorsitzenden dieser Kommission erhalten eine Entschädigung. Diese wird einerseits von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, andererseits vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger je zur Hälfte getragen.
Kosten
§ 20. (1) Die Beisitzer der Landesberufungskommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
(2) Die Vorsitzenden dieser Kommission erhalten eine Entschädigung. Diese wird einerseits von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, andererseits vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger je zur Hälfte getragen.
(3) Die Kosten der Landesberufungskommission sind gemäß § 13 Abs. 2 zu tragen.
Abschnitt
Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 21. (1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des §§ 345a Abs. 1 ASVG eine Landesschiedskommission errichtet.
(2) Die Landesschiedskommission für das Land Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, für das Land Vorarlberg in Dornbirn, die Landesschiedskommissionen für die übrigen Länder haben ihren Sitz in den Landeshauptstädten.
Abschnitt
Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 21. (1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des §§ 345a Abs. 1 ASVG eine Landesschiedskommission errichtet.
(2) Die Landesschiedskommissionen haben ihren Sitz
für das Land Niederösterreich in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
für das Land Vorarlberg in Dornbirn;
für die übrigen Länder in den jeweiligen Landeshauptstädten.
Zuständigkeit
§ 22. (1) Die Landesschiedskommission ist zuständig:
zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages gemäß den §§ 345a und 351 ASVG;
zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung (§ 343 Abs. 4 ASVG beziehungsweise § 349 Abs. 1 ASVG).
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