Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-01-01
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 1. Für die sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 AuslBG festgesetzt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 2. (1) Arbeitgeber, in deren Betrieben mehr als fünf Arbeiter beschäftigt sind und der Anteil der Ausländer im fachlichen Bereich des Kontingentes K 16 lit. a 40 vH und im fachlichen Bereich des Kontingentes K 16 lit. b 50 vH der beschäftigten Arbeiter erreicht hat, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß eine Einbeziehung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Bedarf und nach Kontaktnahme mit den jeweils zuständigen Gremien der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erfolgt. Für Betriebe, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kontingentfestsetzung ein höherer Prozentanteil an ausländischen Arbeitern besteht, bleibt dieser Prozentsatz zu Beginn der Laufzeit dieser Kontingentfestsetzung aufrecht.

(2) Bei der Prüfung der Ausländerbeschäftigungsquote sind alle Betriebe eines Unternehmens desselben Bundeslandes als Einheit aufzufassen. Als Arbeiter gelten alle ständig beschäftigten in- und ausländischen Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

§ 3. Die Laufzeit der Kontingente erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Anlage

```

```

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.