ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 27 Abs. 1 wurden am 13. bzw. 14. August 1991 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 1. November 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,

in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,

haben folgendes vereinbart:

ABSCHNITTE

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

a)

„Österreich“

b)

„Gebiet“

c)

„Staatsangehöriger“

d)

„Rechtsvorschriften“

e)

„zuständige Behörde“

f)

„Träger“

g)

„zuständiger Träger“

h)

„Versicherungszeiten“

i)

„Leistung“

j)

„Flüchtling“

k)

„Staatenloser“

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

ABSCHNITTE

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

a)

„Österreich“

c)

„Staatsangehöriger“

d)

„Rechtsvorschriften“

e)

„zuständige Behörde“

f)

„Träger“

g)

„zuständiger Träger“

h)

„Versicherungszeiten“

i)

„Leistung“

j)

„Flüchtling“

k)

„Staatenloser“

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

a)

in bezug auf Österreich

i)

auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

ii) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung;

b)

in bezug auf die Vereinigten Staaten auf die Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung:

i)

Titel II des Gesetzes über die Soziale Sicherheit sowie die Verordnungen hiezu, mit Ausnahme der Artikel 226, 226A und 228 dieses Titels und der Verordnungen zu diesen Artikeln,

ii) Kapitel 2 und Kapitel 21 des Steuergesetzes von 1986 und die Verordnungen hiezu.

(2) Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ändern oder ergänzen.

(3) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, umfassen die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 nicht Verträge oder andere internationale Abkommen eines Vertragsstaates mit dritten Staaten, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen enthalten.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt

a)

für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b)

für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, für die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten oder galten und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, sowie andere Personen, die ihre Rechte von diesen Personen ableiten, den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates hinsichtlich des Anspruches auf und der Zahlung von Leistungen gleich.

(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.

(3) Die in internationalen Verträgen enthaltenen Versicherungslastregelungen bleiben unberührt.

Artikel 5

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose oder andere Personen, die ihre Rechte von diesen Personen ableiten, wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf

a)

die Ausgleichszulage;

b)

jene Teile der österreichischen Pension, die beruhen

i)

auf Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland oder

ii) auf im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Artikel 5

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose oder andere Personen, die ihre Rechte von diesen Personen ableiten, wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnort der betreffenden Person oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer eines Dienstgebers mit dem Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates von diesem Dienstgeber vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt, sofern die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates voraussichtlich fünf Jahre nicht übersteigt.

(2) Würde eine Person, die sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhält, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält.

(3) a) Würde eine Person, die als Mitglied der Besatzung eines Flugzeuges beschäftigt wird, den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Dienstgeber seinen Sitz hat.

b)

Wird ein österreichischer Staatsangehöriger von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen in die Vereinigten Staaten entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf fünf Jahre anzuwenden.

(4) Würde eine Person, die als Mitglied der Besatzung eines Seeschiffes beschäftigt wird, das die Flagge eines der Vertragsstaaten führt, den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Seeschiff führt. Hiebei gilt ein amerikanisches Seeschiff nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten als ein Seeschiff, das die Flagge der Vereinigten Staaten führt.

Artikel 7

(1) Wird eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt wird, vom Dienstgeber mit dem Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaates vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für diese Person, als wäre sie in dessen Gebiet beschäftigt, sofern die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates voraussichtlich fünf Jahre nicht übersteigt.

(2) Würde eine Person, die sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhält, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält.

(3) a) Würde eine Person, die als Mitglied der Besatzung eines Flugzeuges beschäftigt wird, den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Dienstgeber seinen Sitz hat.

b)

Wird ein österreichischer Staatsangehöriger von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen in die Vereinigten Staaten entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf fünf Jahre anzuwenden.

(4) Würde eine Person, die als Mitglied der Besatzung eines Seeschiffes beschäftigt wird, das die Flagge eines der Vertragsstaaten führt, den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Seeschiff führt. Hiebei gilt ein amerikanisches Seeschiff nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten als ein Seeschiff, das die Flagge der Vereinigten Staaten führt.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 ) oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 *).

(2) Ungeachtet des Artikels 6 gelten für Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die von der Regierung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden, jedoch auf Grund der im Absatz 1 bezeichneten Übereinkommen nicht von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates befreit sind, ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(3) Absatz 2 gilt für den österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter sowie für Dienstnehmer der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung in den Vereinigten Staaten entsprechend.

(4) Absatz 2 gilt für Bedienstete der Bundesregierung der Vereinigten Staaten oder deren Einrichtungen.

(5) Personen, die von der Amerikanischen Internationalen Schule in Österreich beschäftigt werden, sind von den österreichischen Rechtsvorschriften befreit, wenn sie Staatsangehörige der Vereinigten Staaten sind oder wenn sie Staatsangehörige eines anderen Staates als der beiden Vertragsstaaten sind und sich nicht gewöhnlich in Österreich aufhalten.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969

Artikel 9

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.

Artikel 9

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt. Ist die Person ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten und gelten für sie die österreichischen Rechtsvorschriften auf Grund einer Ausnahme von Artikel 8, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie ein österreichischer Staatsangehöriger.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 10

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Können die Zeiträume, in denen bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten erworben wurden, nicht genau ermittelt werden, so ist anzunehmen, daß diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Versicherungszeiten decken.

Teil 1

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 11

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:

a)

Der Träger hat nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 Anspruch auf die Leistung hat.

b)

Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten ausschließlich nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworben worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

c)

Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstaben b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.

(2) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf diese Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten erworben wurde.

Teil 1

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 11

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistung hat:

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