Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung
Gemäß § 39 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der Fassung BGBl. Nr. 366/1991 wird die Durchführung der Eignungsprüfung für die Aufnahme im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes in die Verwendungsgruppen A und B oder in gleichwertige Verwendungen der Verwaltungsakademie des Bundes übertragen.
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