Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Ausschreibung und das Aufnahmeverfahren den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen übertragen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-11-15
Status Aufgehoben · 2012-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 2 des AusG 1989, in der Fassung BGBl. Nr. 366/1991, wird verordnet:

Die Ausschreibung und das Aufnahmeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 des AusG 1989, in der Fassung BGBl. Nr. 366/1991, wird den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen übertragen.

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