Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 1. Für das Kalenderjahr 1992 wird für den Bereich des Magistrates der Stadt Wien ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 3 910 für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 2. Das Kontingent gemäß § 1 wird auf die einzelnen Verwendungsbereiche wie folgt aufgeteilt:
```
Krankenpflegefachdienst und Sanitätshilfsdienste
```
gemäß den §§ 4, 43a und 44 des Bundesgesetzes
betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961............................... 2 200
```
Gehobene medizinisch-technische Dienste und
```
medizinisch-technischer Fachdienst gemäß den
§§ 25 und 37 des Bundesgesetzes betreffend
die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen Dienste
und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 100
```
Abteilungshelfer/innen........................... 75
```
```
a) Hilfsarbeiterinnen (Anstaltsgehilfinnen,
```
Hausarbeiterinnen und Küchenhilfspersonal
und verschiedene andere Gruppen) im Bereich der
Krankenanstalten und Pflegeheime............... 500
```
Hilfsarbeiter (Hausarbeiter, Anstaltsgehilfen,
```
Küchenhilfspersonal und verschiedene andere
Gruppen) im Bereich der Krankenanstalten und
Pflegeheime.................................... 200
```
Wäschereiarbeiter/innen.......................... 100
```
```
Hilfsarbeiter/innen (Arbeiter/innen für den
```
Friedhofsbetrieb, für die Straßenreinigung,
Badewarte/-wartinnen und verschiedene andere
Gruppen) in Bereichen außerhalb der MA 16 und
MA 17; Bedienerinnen............................. 600
```
Facharbeiter/innen verschiedener Berufe.......... 35
```
```
Erzieher/innen, Kindergartenassistenten/
```
-assistentinnen, Kindergärtner/innen,
Lehrer/innen und Sozialarbeiter/innen;
Musiktherapeuten/-therapeutinnen und
Rhythmiker/innen; Bedienstete für die
automatische Datenverarbeitung................... 100
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1992.
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